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»Tiny-Houses« für die Zwergfledermaus in Gütersloh

An der Marienfelder Straße baut die Gewerbepark Flugplatz Gütersloh GmbH Ersatzquartiere in Form von »Tiny-Houses« für eine geschützte Art: die Zwergfledermaus. In diese Häuschen werden Fledermäuse, einige Vögel und Insekten einziehen.

Vier Quartiere sollen entstehen, die sich in erster Linie an den Wohnbedürfnissen für die Zwergfledermaus ausrichten. Die Bauherrin, die Gewerbepark Flugplatz Gütersloh GmbH, gibt für die vier Fachwerkhäuser 300.000 Euro aus. »Wir sind zum Artenschutz verpflichtet, und wir lassen ihn uns etwas kosten«, sagt GFG-Geschäftsführer Albrecht Pförtner.

Gutachter hatten die Siedlung an der Parseval- und Zeppelinstraße untersucht und waren auf neun Arten gestoßen, die seit 1992 über die FFH-Richtlinie der Europäischen Union streng geschützt sind. Die vier bis sechs Gramm leichte Zwergfledermaus war die häufigste Art, es wurden auch Abendsegler, die Breitflügelfledermaus mit 35 Zentimetern Spannweite oder die Langohrfledermaus gefunden.

Diesen Arten frühzeitig ein Ersatzangebot zu schaffen, ist eine sogenannte CEF-Maßnahme: »continuous ecological functionality«, »dauerhafte ökologische Funktion«. Man darf die geschützten Tiere nicht vom Flugplatz vertreiben, man muss gewährleisten, dass sie ohne Umzugsdruck weiterhin dort leben. »Ob das gelingt, wird spannend zu beobachten sein«, sagt Sonja Wolters, Leiterin des Fachbereiches Umwelt der Stadt Gütersloh.

Ab dem 16. August 2021 beginnt der Abriss der 55 leerstehenden Siedlungshäuser, die für das neue Gewerbe- und Industriegebiet weichen müssen – bis dahin sollen mindestens zwei der vier Häuschen fertig sein.

FFH-Richtlinie

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union.

Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Vernetzung dient der Bewahrung, (Wieder-)herstellung und Entwicklung ökologischer Wechselbeziehungen sowie der Förderung natürlicher Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse. Sie dient damit der von den EU-Mitgliedstaaten 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention, CBD, Rio 1992).

Welche Gebiete für dieses Schutzgebietsnetz ausgewählt werden – genauer, welche Arten und Lebensraumtypen geschützt werden sollen – ist auf verschiedenen Anhängen der FFH-Richtlinie aufgeführt.
 

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