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Finanzgericht Münster: Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

Finanzgericht Münster: Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

Gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft sind nach Artikel 132, Absatz Eins, Buchstabe G , »#MwStSystRL« umsatzsteuerfrei. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 1. Juni 2021 (Aktenzeichen 15 K 2712/17 U) entschieden.

Der Kläger ist ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als selbstständige Hygienefachkraft tätig. Seine Leistungen erbringt er unter anderem gegenüber Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegezentren. Hierzu gehören die Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, die Erstellung von Hygienekonzepten und -plänen, die Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen. Das Finanzamt behandelte die gegenüber Krankenhäusern erbrachten Leistungen des Klägers als umsatzsteuerfrei, unterwarf jedoch die gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbrachten Leistungen der Besteuerung. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine vollständige Freistellung seiner Umsätze, da Altenheime im Hinblick auf Hygienestandards Krankenhäusern gleichzustellen seien.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die streitigen Leistungen fielen zwar nicht unter eine nationale Befreiungsvorschrift des »UStG«; der Kläger könne sich aber unmittelbar auf die »MwStSystRL« berufen. Den für eine Einordnung der Leistungen als Heilbehandlungen im Sinne von Paragraph Vier, Nummer 14, Buchstabe A, »UStG« erforderlichen unmittelbaren Bezug zu einer Behandlungstätigkeit in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen im Einzelfall habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aus dem gleichen Grund könne er sich auch nicht auf die Befreiungsvorschrift für Leistungen einer Hygienefachkraft zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern (Paragraph Vier, Nummer 14, Buchstabe E, »UStG«) berufen. Zudem sei diese Vorschrift im Streitjahr 2012 noch nicht anwendbar gewesen. Auch die Voraussetzungen des Paragraphen Vier, Nummer 16, Buchstaben D und E, »UStG« lägen nicht vor, da die Alten- und Pflegeheime keine häusliche Pflege erbracht hätten beziehungsweise der Kläger seine Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Heimbewohnern erbracht habe.

Allerdings fielen die streitigen Leistungen unter Artikel 132, Absatz Eins, Buchstabe G, »MwStSystRL«, wonach eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei seien. Diese Vorschrift sei nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden, sodass der #Kläger sich unmittelbar hierauf berufen könne. Die #Hygieneleistungen seien eng mit den der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätzen der #Altenheime und #Pflegeheime verbunden, da gerade dort die Einhaltung hygienischer Anforderungen unerlässlich sei, was insbesondere während der noch andauernden #Corona-#Pandemie mehr als deutlich geworden sei. Gerade Bewohner dieser Einrichtungen seien besonders anfällig für Infektionen und damit besonders schutzbedürftig. Der Kläger sei auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, da sein Tätigkeitsbereich durch spezifische Vorschriften des HeimG sowie durch Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention geregelt und die Tätigkeit von überragendem Gemeinwohlinteresse sei.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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