Kindergeld für Kinder über 18: Darauf sollten Sie achtenZoom Button

Abbildung: Lohnsteuerhilfe e. V., Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Kindergeld für Kinder über 18: Darauf sollten Sie achten

Kindergeld für Kinder über 18: Darauf sollten Sie achten

Neustadt an der Weinstraße (ots). Grundsätzlich haben Eltern minderjähriger Kinder, also Kinder unter 18 Jahren, einen Anspruch auf Kindergeld – und unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Lohnsteuerhilfeverein »Vereinigte Lohnsteuerhilfe« (#VLH) erklärt, worauf es ankommt.

Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern seit dem 1. Januar 2021 monatlich je 219 Euro. Für das dritte Kind erhöht sich das Kindergeld auf 225 Euro, für jedes weitere Kind gibt es 250 Euro. Möglicherweise wird die neue Bundesregierung noch Erhöhungen für 2022 beschließen.

Kindergeld bis zum 25. Geburtstag

Eltern erhalten bis zum 25. Geburtstag ihres Kindes Kindergeld, wenn …

  • … das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder studiert – auch bei der zweiten Ausbildung oder dem Zweitstudium.
     
  • … das Kind auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz warten muss.
     
  • … das Kind einen Freiwilligendienst wie das freiwillige soziale Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet.
     
  • … das Kind eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten macht. Die Familienkasse spricht hier von einer »Zwangspause« oder einer »Übergangszeit«

Erste Ausbildung: Kindergeld-Anspruch auch bei Nebenjob des Kindes

Ein Beispiel: Das Kind ist über 18 Jahre und noch nicht 25 Jahre alt, ist im ersten Studium und arbeitet nebenbei in einem Café, um sich etwas dazuzuverdienen. Dann – nämlich wenn das Studium die erste Berufsausbildung des Kindes ist – haben die Eltern stets Anspruch auf Kindergeld. Keine Rolle spielt dabei, wie viel Geld das Kind im Nebenjob verdient.

Zweite Ausbildung: Nur begrenzter Kindergeld-Anspruch bei Nebenjob des Kindes

Absolviert das Kind eine zweite Berufsausbildung, darf es in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten – dann erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld für das Kind. Arbeitet es mehr als 20 Stunden in der Woche, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit, wodurch der Anspruch auf Kindergeld entfällt.

Übrigens: Wenn das Kind unmittelbar nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss ein passendes Masterstudium aufnimmt, gilt das in der Regel nicht als zweite Berufsausbildung, sondern bleibt Teil der ersten Ausbildung. Die Folge: Das Kind kann nebenbei wenige oder viele Stunden arbeiten, die Eltern haben weiter Anspruch auf Kindergeld.

Kein Kindergeld-Anspruch: Zu viel Abstand zwischen erster und zweiter Ausbildung

Liegen zwischen dem Abschluss der ersten Ausbildung und dem Beginn der zweiten Ausbildung des Kindes mehr als vier Monate, dann haben Eltern für diese Monate keinen Anspruch auf Kindergeld.

Entscheidend dabei sind für die Familienkasse zwei Zeitpunkte: der Abschluss der ersten Ausbildung und der Beginn der zweiten. Die erste Ausbildung gilt für die Familienkasse als abgeschlossen, wenn das Zeugnis schriftlich vorliegt und beispielsweise über ein Online-Portal heruntergeladen werden kann – und nicht erst, wenn das Kind sein Zeugnis tatsächlich abholt.

Die zweite Ausbildung beginnt aus Sicht der Familienkasse dann, wenn die Ausbildung tatsächlich startet. Heißt für ein Studium: Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Bewerbung oder Immatrikulation, sondern der Besuch von Seminaren und Vorlesungen.

Nur wenn diese Zeitspanne zwischen Ende der ersten und Beginn der zweiten Ausbildung kürzer ist als vier Monate, gilt sie als »Übergangszeit« und Eltern haben Anspruch auf Kindergeld.

Aktuelles BFH-Urteil: Kindergeldanspruch auch für Zeitraum der Bewerbung

Einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge kann die Familienkasse Eltern auch für den Zeitraum Kindergeld zahlen, in dem sich das Kind um eine Ausbildung oder ein Studium bewirbt. Die Berechnung der Übergangszeit wird dadurch nicht verändert (BFH-Urteil vom 7. Juli 2021, Aktenzeichen III R 40/19).

Damit wurde die Auffassung eines früheren Urteils bestätigt, dass die Bewerbung unter die Wartezeit fallen kann – bei einer erfolgreichen Bewerbung zählt die Zeit sogar zwingend dazu.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach Paragraph Vier Nummer elf Steuerberatungsgesetz.

 
Gütsel
Termine und Events

Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung

September 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930
November 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
Dezember 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031
Februar 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
232425262728
September 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930
Oktober 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234
567891011
12131415161718
19202122232425
262728293031
November 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30
Januar 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031

Für die Suche nach Inhalten geben Sie »Content:« vor den Suchbegriffen ein, für die Suche nach Orten geben Sie »Orte:« oder »Ort:« vor den Suchbegriffen ein. Wenn Sie nichts eingeben, wird in beiden Bereichen gesucht.