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Urteil zum Wilke Skandal: Hessisches Ministerium muss Listen mit Verkaufs- und Abgabestellen von Wilke Wurst offenlegen

Urteil zum Wilke Skandal: Hessisches Ministerium muss Listen mit Verkaufs- und Abgabestellen von Wilke Wurst offenlegen

Berlin, 7. Januar 2022

Zwei Jahre nach dem Listerien Skandal des #Wurst #Herstellers Wilke muss das hessische Verbraucherschutzministerium zu den Verkaufsstellen und Abgabestellen von Wilke Produkten Auskunft geben. Das entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Bereits Anfang Oktober 2019 wollte die Verbraucherorganisation Foodwatch über das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom Ministerium wissen, welche Restaurants, Fleischtheken und Krankenhäuser Wilke Wurst im Angebot hatten. Nachdem das Ministerium sich geweigert hatte, die Namen der betroffenen Stellen herauszugeben, erhob Foodwatch Klage. Das Wiesbadener Gericht hat nun klargestellt: Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe der beantragten Informationen. Bei einem Rückruf ist danach die gesamte Lieferkette von dem Anspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) erfasst. Das VIG betreffe gerade auch »die Herstellung, Erzeugung, Lagerung und Lieferung von Produkten«, also »Vorgänge, deren Kontrolle auch durch den Verbraucher das Entstehen von Lebensmittelskandalen verhindern soll«. Gegen das Urteil will das Land Hessen nun Berufung einlegen.

»Nicht nur die ekelerregenden Zustände in der Wurstfabrik von Wilke, auch die Geheimniskrämereien der Behörden waren ein Skandal. Das hessische Verbraucherschutzministerium lässt die Öffentlichkeit bis heute im Unklaren darüber, welche Krankenhäuser, Wursttheken und Restaurants unverpackte Wurst von Wilke verkauften, die möglicherweise mit lebensgefährlichen Listerien verunreinigt war. Mit der Geheimhaltung will das Ministerium einfach weitermachen und hofft nun auf die nächste Instanz«, kritisierte Rauna Bindewald von Foodwatch »Der nächste Lebensmittelskandal ist nur eine Frage der Zeit: Dann sollten die Behörden jedoch von sich aus alle betroffenen Verkaufs- und Abgabestellen nennen. Vebraucher:innen haben ein Recht darauf, zu erfahren, wenn möglicherweise gesundheitsgefährdende Lebensmittel auf ihren Tellern landen.«

In Produkten der Firma Wilke waren 2019 Listerien nachgewiesen worden. Mit den Waren wurden drei Todesfälle und 37 Krankheitsfälle in Verbindung gebracht. Listerien können für Menschen mit schwachem Immunsystem lebensgefährlich sein. Der Wursthersteller im hessischen Twistetal-Berndorf war deshalb im Oktober 2019 geschlossen worden. Wilke hatte daraufhin Insolvenz angemeldet.

Wenige Tage nach Schließung der Wurstfabrik warnte die zuständige Lebensmittelbehörde im Landkreis Waldeck-Frankenberg lediglich vor »Wilke«-Produkten. Dabei wurden Waren des Wurstherstellers auch unter anderem Namen verkauft, zum Beispiel als Eigenmarken von Metro. Erst fünf Tage nach dem Rückruf veröffentlichten die hessischen Behörden eine Produktliste mit mehr als 1.100 Einträgen. Aus diesen Listen ergaben sich jedoch nicht die Verkaufs- und Abgabestellen, wo Wilke-Produkte als lose Ware angeboten wurden – also etwa an Wursttheken, in Altenheimen, Kliniken und Gaststätten.

Das Hessische Verbraucherschutzministerium (HMUKLV) ist nach dem Gerichtsurteil verpflichtet, die zum 6. Dezember 2019 bekannten Abnehmer, Verkaufs- beziehungsweiseAbgabenstellen der vom Rückruf betroffenen Produkte zu benennen. Dem Ministerium liegen 55 Listen mit Informationen über End- und Zwischenabnehmer, die ihm von den nachgeordneten Behörden gemeldet wurden, vor. Enthalten die Firmennamen keine personenbezogenen Daten, sind die Informationen nach dem Urteil herauszugeben. Sind personenbezogene Daten in den Firmennamen enthalten, ist eine Abwägung zu treffen und die Betroffenen anzuhören. Wann und ob dies geschieht hängt nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof ab. Lässt dieser die Berufung zu, ist der Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Wird die Berufung nicht zugelassen, kann es dennoch dauern, bis Foodwatch die beantragten Informationen bekommt, da das Ministerium einen neuen Bescheid erlassen muss und die betroffenen Unternehmen gegen eine Weitergabe der Informationen gerichtlich vorgehen können.

Quelle: Foodwatch

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