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Oberlandesgericht Hamm: Rechtsstreit über Bahnlärm an der Bahnlinie Hamm, Oberhausen-OsterfeldZoom Button

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Oberlandesgericht Hamm: Rechtsstreit über Bahnlärm an der Bahnlinie Hamm, Oberhausen-Osterfeld

Oberlandesgericht Hamm: Rechtsstreit über Bahnlärm an der Bahnlinie Hamm, Oberhausen-Osterfeld

Der 24. Zivilsenat des #Oberlandesgerichtes #Hamm hat am 18. Januar 2022 die Beweisaufnahme im Verfahren wegen Bahnlärms an der Bahnlinie von Hamm nach Oberhausen-Osterfeld fortgesetzt.

In dem Rechtsstreit klagen sechs Anlieger der Bahnlinie von Hamm nach Oberhausen-Osterfeld aus Herten gegen die #DB #Netz AG. Alle Kläger verlangen, die vom Bahnbetrieb ausgehenden Lärmemissionen auf eine bestimmte Lautstärke zu begrenzen. Zwei der Kläger wenden sich zudem gegen die vom Bahnbetrieb ausgehenden Erschütterungen. Das Landgericht Bochum hatte die DB Netz AG nach Einholung von Sachverständigengutachten mit Urteil vom 30. Juli 2014 (Aktenzeichen 6 O 443/09) dazu verpflichtet, einigen der Kläger die Kosten für den Bau und Unterhalt gegenwärtiger und künftiger »passiver« #Schallschutzmaßnahmen zu erstatten und hatte die weitergehenden #Klagen auf Vornahme eines »aktiven« Schallschutzes und wegen der Erschütterungsemissionen abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die DB Netz AG Berufung eingelegt, weil sie aus Sach- und Rechtsgründen der Ansicht ist, den Klägern keinen weiteren Schallschutz zu schulden. Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen. Drei der Kläger sind mittlerweile verzogen und verfolgen deswegen nur noch Geldentschädigungsansprüche für die Vergangenheit. Die übrigen Kläger möchten im Wesentlichen weiter den vom Landgericht abgelehnten »aktiven« #Lärmschutz und den #Schutz vor Erschütterungen durchsetzen.

Der Senat hat in der Sache bereits einen Ortstermin durchgeführt und ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. In der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Senat die zur Entscheidung anstehenden Sach- und Rechtsfragen intensiv mit den anwesenden Parteien und ihren Rechtsanwälten erörtert und ist dabei auch auf den dadurch veränderten Sachstand eingegangen, dass die Beklagte im fraglichen Gebiet inzwischen eine Lärmschutzmauer errichtet hat. Zudem hat der Senat den Sachverständigen ergänzend zu seinem schriftlich erstatteten Gutachten befragt.

Der Senat wird die heute erörterten Sach- und Rechtsfragen beraten und hat eine Entscheidung für den 1. März 2022 angekündigt. Gegenstand der Beratung wird dabei auch sein, ob nunmehr eine die Instanz abschließende Entscheidung ergehen kann, oder ob der Rechtsstreit, beispielsweise mit weiteren Beweiserhebungen, fortgesetzt wird.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. Januar 2022, 10 Uhr im Rechtsstreit 24 U 102/14.

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