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Verkauf von Fernunterricht eingestellt: Droht jetzt das Aus für Online Coachings?

Verkauf von Fernunterricht eingestellt: Droht jetzt das Aus für Online Coachings?

Viele Agenturen und Coaches, die ihre Dienstleistungen online anbieten, haben aktuell ein Problem. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FERNUSG) besagt, dass eine staatliche Zulassung erforderlich ist, sobald man eine Art von Unterricht oder #Coaching anbietet. Dazu gehört bereits das Beantworten von Fragen via E Mail oder Whatsapp. Immer noch gibt es einige Reseller Plattformen, die ihre Kunden nicht über das Gesetz aufklären. Aus diesem Grund werden die Kriterien im #FERNUSG, welche erfüllt werden müssen, um ein Produkt rechtskonform anzubieten, jetzt noch einmal verschärft. Doch was bedeutet das für die #Unternehmer und #Nutzer? Wo kann man #Fernunterricht über das #Internet noch bekommen? Und was muss dabei unbedingt beachtet werden?

FERNUSG jetzt noch schärfer

Aufgrund der #Digitalisierung ist es heute einfacher denn je, Unterricht in Anspruch zu nehmen. Besonders aufgrund der #Coronapandemie sind inzwischen im Internet mehr und mehr Kurse und Fernunterrichtsangebote zu finden. Das FERNUSG besagt, dass Onlinekurse durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zertifiziert werden müssen. Das Gesetz gibt es bereits seit 1977. Im März dieses Jahres kam es jedoch zu einer Aktualisierung durch das #Oberlandesgericht (OLG) Celle. In diesem Zuge wurde entschieden, dass das FERNUSG auf jegliches Kurskonzept Anwendung findet, welches online angeboten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einem Verbraucher oder einem Unternehmen geschlossen worden ist. Auch das Beantworten von Fragen, beispielsweise via Whatsapp, unterliegt diesem Gesetz. Das ist jedoch vielen Anbietern nicht klar.

Was steckt hinter dem FERNUSG?

Jan Böhmermann hat in einer seiner vergangenen Shows bereits deutlich gemacht, dass es nicht einfach ist, gute #Online Coachings von schlechten zu unterscheiden. Dieser Umstand zeigt auch, dass ein Gesetz für diesen Bereich unabdinglich ist. Die grundlegende Aufgabe des FERNUSG besteht demnach darin, dass die Nutzer von unseriösen Bildungsangeboten geschützt werden können. Als unseriös gelten Coaching, die nicht den erforderlichen Qualitätsstandard aufweisen oder möglicherweise ein falsches Zeugnis über den tatsächlichen Wert der Leistung ablegen. Somit ist es dem OLG Celle wichtig, dass jeder Nutzer seriöse Bildung erhält und keine Unwahrheiten beigebracht bekommt.

Warum Online Plattformen jetzt Coaching Angebote vom Markt nehmen

Im vergangenen Monat kam es dazu, dass #Reseller #Plattformen das Angebot aller nicht ZFU zertifizierten Kurse eingestellt haben. Eine #ZFU #Zertifizierung ist notwendig, sofern der Kontakt zu den Verbrauchern asynchron stattfindet. Das bedeutet, dass sie ohne Anwesenheit des oder der Lehrenden lernen und sich die Inhalte selbst beibringen. Außerdem muss das Coaching ZFU zertifiziert werden, sobald eine Beratung, Betreuung oder Lernerfolgskontrolle angeboten wird. Diese können auf allen möglichen digitalen Wegen stattfinden, also zum Beispiel über #Social #Media oder #Mailings. Aber auch eine Telefon Beratung ist nicht erlaubt.

Ein letzter wichtiger Punkt ist, dass #Reseller Plattformen Online Coachings trotz ZFU Zertifizierung nicht mehr anbieten. Diese Plattformen vermitteln nämlich zwischen Käufer und Verkäufer und es gelten ihre AGBs. Die Rechtslage ist also anders. Aber keine Sorge - als Privatperson oder auch Unternehmen kann man weiterhin Fernunterricht oder andere Online-Coachings in Anspruch nehmen. Nicht-Reseller-Plattformen sind nämlich der Verkauf von diesen erlaubt. Ist man also auf der Suche nach einem Angebot, lohnt es sich, sich dort umzuschauen.

So kannst du weiterhin Online Angebote verkaufen

Weiterhin fällt nicht jedes Online-Angebot unter das FERNUSG. Die folgenden 3 Punkte sind entscheidend …

  • Der Kontakt mit dem Lehrer oder den Lehrern muss ausschließlich synchron erfolgen

  • Es darf keine Betreuung, Beratung oder Lernerfolgskontrolle stattfinden, das heißt, es dürfen auch keine inhaltlichen Fragen von den Verbrauchern gestellt oder dem Anbieter beantwortet werden (der Kontakt beschränkt sich ausschließlich auf die Vertragsabwicklung)

  • Aufzeichnungen sind nicht erlaubt

Sofern diese Punkte gegeben sind, muss der Fernunterricht nicht ZFU-zertifiziert werden, um ihn weiterhin anzubieten. Es ist also möglich, das Gesetz recht einfach legal zu umgehen. Wenn man auf einen der Punkte nicht verzichten möchte, kann man alternativ auch die Zertifizierung beantragen. Das geht ganz einfach über die Webseite der ZFU. Neben den genannten Punkte, die das angebotene Coaching aufweisen muss, sind noch zwei weitere Anforderungen einzuhalten. So muss der Vertrag immer in Schriftform geschlossen werden und es gibt spezielle Kündigungsfristen, die gewährt sein müssen.

Die #Konsequenzen

Verstößt man gegen das Gesetz, droht dem anbietenden Dienstleister zunächst einmal ein Bußgeld. Weiterhin kann es vorkommen, dass man die Kursbeiträge erstatten muss. Das gilt für die Verträge mit Privatpersonen, aber auch für die mit Unternehmen. Der Vertrag gilt in dem Fall als nicht existent, weswegen weder Widerruf noch Kündigung nötig sind. Den Verbrauchern steht es zu, die Beiträge zurückzuverlangen. Hohe Kosten sind also zu erwarten. Um diesen zu entgehen, ist es unerlässlich, das eigene Angebot auf all die genannten Punkte zu kontrollieren. Sofern man nur eine Bedingung nicht erfüllen kann, muss das Coaching angepasst oder ein Antrag bei der Zentralstelle für Fernunterricht gestellt werden.

Autor

Sergej Dubowik ist CEO der #Sales #Power GmbH und Experte für #Fin #Tech und digitalen Systemvertrieb. Die Firma offeriert digitale Zahlungsabwicklung für Agenturen, Dienstleister und Coaches sowie ein eigenes #CRM System.

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Kommentare

Anonym: Neues Urteil vom 15.09.23 Frankfurt hebt das Urteil von Celle bedingt auf. Die Pflicht zur ZFU Zertifizierung gilt nur noch für B2C und NICHT für B2B!, 20. September 2023, 23.08 Uhr

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