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Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter: weniger Hürden für ehrenamtliche UnterstützungZoom Button

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Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige nun leichter: weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung

#Nachbarschaftshilfe für #Pflegebedürftige nun leichter: weniger Hürden für ehrenamtliche Unterstützung

Düsseldorf, 22. Januar 2024

Seit Jahresbeginn ist es für pflegebedürftige Menschen in #NRW einfacher, Nachbarschaftshilfe über die #Pflegekasse abzurechnen. Denn die Voraussetzungen dafür, wer diese Hilfe gegen Geld erbringen darf, sind vereinfacht worden. Ein #Kurs ist nicht mehr verpflichtend.

Weniger Hürden bei der Nachbarschaftshilfe

Seit dem 1. Januar 2024 gelten weniger strenge Voraussetzungen für die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Zur Nachbarschaftshilfe zählt zum Beispiel, pflegebedürftige Menschen regelmäßig beim #Einkaufen, #Kochen, bei #Arztgängen und #Behördengängen oder bei Ausflügen zu unterstützen. Dafür kann der Entlastungsbetrag als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Neu ist, dass #Helfer gegenüber der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Teilnahme an einem Nachbarschaftshelferkurs oder an einem Pflegekurs nicht mehr zwingend nachweisen müssen. Es reicht, das Informationsangebot beziehungsweise die Broschüre »Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfer« zu kennen. Sie ist als Onlineversion oder als Papier Version beim Ministerium für #Arbeit, #Gesundheit und #Soziales des Landes #NRW erhältlich. Die ehrenamtliche Unterstützung im Alltag kann von Personen in der Nachbarschaft, von Freunden oder zum Beispiel den Mitgliedern von Vereinen oder Kirchengemeinden geleistet werden. Helfer kann über den Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1) eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.

Wer keine Nachbarschaftshilfe erbringen darf

Wer gegenüber der Pflegekasse offiziell als Pflegeperson eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad benannt ist, kann nicht gleichzeitig Nachbarschaftshilfe erbringen und von dieser Person den Entlastungsbetrag erhalten. Das hat das zuständige Gesundheitsministerium des Landes NRW zum Jahreswechsel noch einmal klargestellt. Was sonst noch zu beachten ist: Die Hilfe muss ehrenamtlich erfolgen und darf nur für eine Person erbracht werden. Helfer:innen dürfen nicht mit der betreuten Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister). Ebenfalls dürfen sie nicht mit der pflegebedürftigen Person im selben #Haushalt leben.

Wie Nachbarschaftshilfe abgerechnet wird

Der Nachweis gegenüber der Pflegekasse erfolgt über ein Musterformular, das auf Antrag bei der eigenen Pflegekasse oder auf der Seite der Verbraucherzentrale NRW erhältlich ist. Auf dem Formular kann für einen definierten Zeitraum der Name des Helfenden und die Stundenzahl eingetragen werden. Eine detaillierte Auflistung der Hilfe Arbeiten ist nicht nötig. Es reicht, das Datum, den Betrag und als Leistungsbezeichnung »Unterstützung im Alltag« anzugeben. Für etwaige Nachfragen durch die #Pflegekasse sollten die erbrachten Tätigkeiten aber kurz dokumentiert und gegebenenfalls begründet werden können. Maximal sind 125 Euro pro Monat verfügbar. Leistungen eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Weiterführende Infos und Links

Bei Fragen rund um die Pflege hilft der Pflegewegweiser NRW, ein Projekt der Verbraucherzentrale NRW. Die kostenfreie Hotline ist jetzt täglich eine Stunde länger erreichbar unter +498004040044 (montags, dienstags, mittwochs, freitags von 9 bis 13 Uhr und donnerstags von 13 bis 17 Uhr, mehr

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