Für die Suche nach Inhalten geben Sie »Content:« vor den Suchbegriffen ein, für die Suche nach Orten geben Sie »Orte:« oder »Ort:« vor den Suchbegriffen ein. Wenn Sie nichts eingeben, wird in beiden Bereichen gesucht.

 

 

Verbraucherzentrale NRW: Wenn die Kreuzfahrt nicht lustig istZoom Button

Foto: Verbraucherzentrale NRW, Adpic, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Verbraucherzentrale NRW: Wenn die Kreuzfahrt nicht lustig ist

Verbraucherzentrale NRW: Wenn die Kreuzfahrt nicht lustig ist

  • Die #Verbraucherzentrale #NRW erklärt, welche Rechte Reisende haben, wenn gebuchte Reisen nicht wie geplant stattfinden

Düsseldorf, 11. März 2024

Ein #Cholera #Ausbruch auf einem #Kreuzfahrtschiff, ein ansteckendes Virus, Verspätungen oder geänderte Reiserouten aus Sicherheitsgründen: All das kann dazu führen, dass eine gebuchte Reise nicht wie geplant abläuft. Rechtlich bewegen sich Veranstalter hier allerdings in sehr engen Grenzen. »Jede Änderung nach Reisebeginn ist ausgeschlossen«, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. »Dies gilt auch, wenn der Veranstalter die Gründe nicht oder kaum beeinflussen kann.« Das bedeutet: Reisende haben in jedem Fall Minderungsansprüche, wenn der Reiseverlauf nach Reisebeginn geändert wird.

Wie ist die Gesetzeslage?

Laut Gesetz sind Veranstalter nur sehr begrenzt berechtigt, Änderungen an der Reise vorzunehmen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das »Wann« und »Wie« von Reiseänderungen geregelt. Erhebliche Änderungen sind einseitig faktisch nicht möglich, und selbst unerhebliche Änderungen können stets nur bis spätestens zum Reisebeginn vorgenommen werden. Ein kostenfreier Rücktritt von einer Pauschalreise ist möglich, wenn es zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistungen kommt. Gerichte urteilen bei einer Routenänderung auf einer Kreuzfahrt hierzu unterschiedlich, deshalb muss dies stets im Einzelfall geprüft werden. Fällt zum Beispiel nur ein zugesagter Hafen von einer Vielzahl von geplanten Häfen aus, liegt zwar ein Reisemangel vor, der zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt, dennoch dürfte die Änderung nicht so erheblich sein, dass ein kostenloser Rücktritt möglich ist.

Anreiseprobleme und Abreiseprobleme bei einer Kreuzfahrt

Wer mit dem Flugzeug zu einer #Kreuzfahrt aufbricht und beides über den Veranstalter der Kreuzfahrt gebucht hat, ist im Vorteil, falls aufgrund von #Flugausfällen oder #Flugverspätungen das #Schiff nicht erreicht werden kann. Denn in diesem Fall ist die Anreise zum Schiff Bestandteil des Reisepakets und damit der Pauschalreise. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass Reisende und ihr Gepäck wie vereinbart zum Schiff gelangen. Bei Störungen kann man sich an die Fluggesellschaft als Beförderer wenden oder an den Veranstalter der Reise. Veranstalter verweisen gern auf die Airline, dies müssen Reisende aber nicht hinnehmen. Bei der Fluggesellschaft können häufig pauschale Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden, beim Veranstalter der Kreuzfahrt hingegen Ansprüche nach dem Pauschalreiserecht. Vor allem bei Flugabsagen, durch die der Ablegeort nicht rechtzeitig erreicht wird, sollten Betroffene ihre Ansprüche beim Veranstalter, also der Reederei, geltend machen. Denn die Entschädigung durch die #Airline umfasst häufig nicht die ausgefallene Kreuzfahrt.

Separate Buchung der Anreise

Verpassen Urlauber:innen wegen eines verspäteten Fluges eine Kreuzfahrt, haben aber beide Reiseteile separat gebucht, muss die Fluggesellschaft für den entstandenen Schaden aufkommen. Das gilt auch für Hotelbuchungen, die infolge der Verspätung nicht angetreten werden können. Die Airline muss jedoch nicht zahlen, wenn sie selbst Opfer höherer Gewalt geworden ist, etwa im Fall einer Naturkatastrophe. Wurden zwei Flüge mit unterschiedlichen Gesellschaften gebucht und wird infolge des verspäteten ersten Flugs der Anschlussflug nicht erreicht, muss die erste Airline für den Schaden aufkommen. Wichtig ist in solchen Fällen, dass sich die Reisenden die Zusammenhänge bestätigen lassen, etwa die Flugverspätung, zusätzliche Hotelaufenthalte oder Zusatzkosten für den Weitertransport.

Wenn eine #Reise gar nicht stattfinden kann

Die Absage einer Reise aufgrund höherer Gewalt ist rechtlich zulässig. Beide Parteien müssen dann die geschuldete Leistung nicht erbringen. Das bedeutet, dass der Anbieter, also etwa bei einer Kreuzfahrt die Reederei, die Reise nicht durchführen muss und Reisende die Gesamtkosten zurück erhalten.

Weiterführende Infos und Links

Content bei Gütsel Online …

Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Gütersloh, mehr …
Blessenstätte 1
33330 Gütersloh
Telefon +4952417426601
Telefax +4952417426607
E-Mail guetersloh@verbraucherzentrale.nrw
www.verbraucherzentrale.nrw

Externer Inhalt, Location Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Gütersloh

Beim Klick auf das Bild wird eine Anfrage mit Ihrer IP Adresse an Google gesendet, Cookies gesetzt und personenbezogene Daten zu Google übertragen und dort verarbeitet, siehe auch die Datenschutzerklärung.
 
Gütsel
Termine und Events

Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung

November 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
Dezember 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031
Februar 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
232425262728
September 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930
November 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30
Dezember 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
28293031
Februar 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
September 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930
Oktober 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031