Neue Coronaschutzverordnung gilt ab 28. Mai 2021 in Gütersloh
Der Handelsverband hatte mit seinem »Trommelfeuer« Erfolg und informiert über die Inhalte der neuen Coronaschutzverordnung, die ab dem 28. Mai 2021 bis zum 24. Juni 2021 gilt, sofern nicht die Bestimmungen der Bundesnotbremse bei Inzidenzen oberhalb von 100 greifen.
Die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Sortimentsbereichen des Einzelhandels wurde endlich weitgehend aufgehoben und findet sich nur noch in verschiedenen Flächenschlüsseln für die Kundenbegrenzungen wieder. Dies bedeutet, dass der gesamte Handel (Ausnahme Bundesnotbremse) ohne Testnachweis oder Terminvereinbarung geöffnet werden darf.
Die vollständig neu strukturierte Coronaschutzverordnung sieht als maßgebliches Kriterium zur Regelung von Schutzmaßnahmen zukünftig in § 1 drei Inzidenzstufen vor:
Inzidenzstufe 1: Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35
Inzidenzstufe 2: Sieben-Tage-Inzidenz von über 35 aber höchstens 50
Inzidenzstufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz von über 50
Paragraph 16 der neuen Verordnung regelt die für den Handel geltenden Schutzmaßnahmen. Bei Inzidenzstufe 3 gilt für den ehemals privilegierten Handel wie bisher eine flächenbezogene Kundenbegrenzung von Eins zu zehn für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und Eins zu 20 für die darüber hinausgehende Fläche. Für den übrigen Handel gilt durchgehend eine Kundenbegrenzung von 1/20 ab dem ersten qm Verkaufsfläche. Bei Inzidenzstufe 2 entfällt die Sortimentsdifferenzierung vollständig und es gilt für den gesamten Handel eine Kundenbegrenzung von Eins zu zehn für die ersten 800 Quadratmeter und darüber hinaus EIns zu 20. Bei Inzidenzstufe 1 gilt für den gesamten Handel auch oberhalb von 800 Quadratmeter Verkaufsfläche eine Kundenbegrenzung von EIns zu zehn. Das Verzehrverbot außerhalb von Verkaufsstellen im Umkreis von 50 Metern entfällt, die Zulässigkeit des Verzehrs von Lebensmitteln und Getränken innerhalb des Handels folgt des Gastronomieregeln.
Neu geregelt wurden auch die Kontaktbeschränkungen. Wesentliche Änderungen sind:
Inzidenzstufe 3: zwei Hausstände ohne Personenbegrenzung
Inzidenzstufe 2: drei Hausstände ohne Personenbegrenzung/zehn Personen mit Negativtest
Inzidenzstufe 1: fünf Hausstände ohne Personenbegrenzung/100 Personen mit Negativtest
Immunisierte dürfen bei jeder Begrenzung zusätzlich teilnehmen bzw. sich untereinander ohne weitere zahlenmäßige Begrenzungen treffen.
Für die Gastronomie bleibt es bei Inzidenzstufe 3 im Wesentlichen bei den jetzigen Regeln, bei Inzidenzstufe 2 entfällt die Testpflicht für den Außenbereich und die Öffnung der Innengastronomie wird mit Test erlaubt, bei Inzidenzstufe 1, die dann aber landesweit gelten muss, entfällt die Testpflicht auch im Innenbereich.
Außerdem ist heute eine neue Allgemeinverfügung zur NRW-Corona-Schutzverordnung veröffentlicht worden.
Schwellenwert unter 50, ab dem 28. Mai 2021, 0 Uhr
Kreis Borken
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Wesel
Auch eine neue Allgemeinverfügung in Sachen Bundesnotbremse ist erschienen.
Schwellenwert unter 100, ab dem 28. Mai 2021, 0 Uhr:
Oberbergischer Kreis