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Pfändungsschutzkonten im Visier der Banken

Nach dem BGH-Urteil zu Bankentgelten beschweren sich zunehmend Verbraucher:innen über Kontokündigungen durch ihre Bank. Jetzt trifft es auch Pfändungsschutzkonten. Dagegen können sich Betroffene wehren.

Seit zehn Jahren war Michael R. Kunde einer bestimmten Bank. Nun wurde ihm plötzlich sein Konto gekündigt. Ohne Angabe von Gründen, wie der arbeitslose Mann aus dem Ruhrgebiet in seiner Beschwerde an die Verbraucherzentrale NRW schreibt. Sein Konto ist ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto), auf dem der gesetzliche Freibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, vor der Pfändung durch Gläubiger geschützt ist. »Für mich ist dies besonders kritisch, da es das einzige Konto ist, das ich führe«, schreibt R.

Auch wenn die Bank keine konkreten Gründe genannt hat: Auslöser für die Kontokündigung kann ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, AZ XI ZR 26/20) vom 27. April sein, das Rechte von Bankkund:innen grundsätzlich stärken soll. Danach reicht es für Preiserhöhungen oder sonstige aus Sicht der Verbraucher ungünstige Veränderungen der Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen nicht aus, wenn Kunden nicht widersprechen. Das von vielen Kreditinstituten genutzte Prinzip »Schweigen bedeutet Zustimmung« funktioniert damit nicht mehr, Gebührenerhöhungen werden erschwert. Seitdem gehen bei den Verbraucherzentralen zunehmend Beschwerden ein, dass Banken Girokonten ohne ersichtlichen Grund kündigen.

Michael R. meint, dass er für seine Bank als Kunde nicht mehr attraktiv gewesen ist. Denn noch vor dem BGH-Urteil hatte er ein Schreiben von dieser erhalten, dass seine Kontoführungsgebühr erhöht wird, wenn er nicht widerspricht. R. hatte daraufhin die Bank kontaktiert, um auf ein kostenfreies Kontomodell umzusteigen. Mitte Mai, also nach dem Urteil, kam die Kündigung. Beschwerden zu ähnlich gelagerten Fällen mit P-Konten liegen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch von Kunden anderer Kreditinstitute vor.

»Grundsätzlich kann eine Bank ein Girokonto ohne Angaben von Gründen kündigen. Im Fall von Pfändungsschutzkonten halten wir dies jedoch für unzulässig, wenn es das einzige Konto ist, das jemand unterhält«, sagt Silke Rey Romero, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Zumal es für Menschen mit P-Konto oft schwierig sei, zu einer anderen Bank zu wechseln.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stellt Betroffenen einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem sie der Kündigung ihres Kontos widersprechen können.

Bleibt die Bank trotzdem hart, brauchen Verbraucher keinen langen Rechtsstreit abzuwarten, sondern haben Anspruch darauf, bei derselben oder einer anderen Bank sofort ein Basiskonto (»Girokonto für alle«) zu eröffnen und dieses dann auch als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen. Damit ist das Existenzminimum dann weiter gesichert.
 
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