Die Spitze des Eisbergs, Kommentar zum Cum-ex-Urteil des BGH von Thomas SpenglerZoom Button

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Die Spitze des Eisbergs, Kommentar zum Cum-ex-Urteil des BGH von Thomas Spengler

Frankfurt (ots) Das bundesweit erste höchstrichterliche Urteil in einem Cum-ex-Fall lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Diese komplexe Form des versteckten Dividendenstrippings erfüllt den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, wie die Karlsruher Richter klarstellen. Wer von Cum-ex profitiert, macht sich also strafbar. Denn nur die tatsächlich einbehaltene Kapitalertragsteuer darf zur Anrechnung und Auszahlung angemeldet werden, stellte Richter Rolf Raum unmissverständlich fest.

Eigentlich sollte das im Umgang zwischen Staat und Finanzakteuren selbstverständlich sein – erst recht, wenn Geldhäuser mit von der Partie sind, die sich gerne die Tugenden des ehrbaren Kaufmanns auf ihre Fahnen schreiben. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls das, was man wegweisend nennt, stellen doch die im konkreten Fall Beteiligten erst die Spitze des Eisbergs der Cum-ex-Geschäfte dar. Bekanntlich geht die Zahl der Beschuldigten in die Tausend, der von Experten geschätzte Schaden für den deutschen Staat in die Milliarden.

Daher dürfte das Urteil in zweierlei Richtungen Auswirkungen haben. Zum einen sorgt es für Klarheit bei den Vorinstanzen und Staatsanwaltschaften, wenn es darum geht, gleich gelagerte Fälle zu beurteilen. Cum-ex-Geschäfte sind zwar in sich komplex und schwer zu durchschauen. Das dahintersteckende Prinzip, nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer bei den Finanzbehörden geltend zu machen, ist aber immer dieselbe Masche.

Zum anderen mag das Urteil der Karlsruher Richter bei denjenigen, gegen die derzeit noch ermittelt wird, die Alarmglocken schrillen lassen. Warum sollen sie einen juristischen Kampf führen­ wollen, der durch den Spruch des Bundesgerichtshofs im Grunde aussichtslos ist? Denn nachdem der BGH die Argumentation der Verteidigung geknickt hat, wonach die Geschäfte aufgrund einer Gesetzeslücke nicht strafbar gewesen seien, hat sich die Situation der Beschuldigten verschlechtert. Eine derartige Lücke können die Richter partout nicht erkennen, auch die Taten von 2007 bis 2011 seien nicht verjährt.

Vor diesem Hintergrund würde es nicht verwundern, wenn es in nächster Zeit doch zu dem ein oder anderen Geständnis käme. Immerhin, die beiden Aktienhändler in dem aktuellen Fall sind aufgrund ihrer Kooperationsbereitschaft mit vergleichsweise glimpflichen Bewährungsstrafen davongekommen. Nach dem aktuellen Urteil bleibt nun zu hoffen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung des Skandals an Fahrt gewinnen wird.
 
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