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Fristverlängerung wegen Corona bis 31. Dezember 2021: Pflegende Angehörige aus dem Kreis Gütersloh können weiterhin Entlastungsbetrag abrufenZoom Button

Wenn ein Angehöriger im Kreis Gütersloh zu Hause gepflegt wird, kann finanzielle Hilfe aus der Pflegeversicherung beantragt werden. Foto: AOK, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Fristverlängerung wegen Corona bis 31. Dezember 2021: Pflegende Angehörige aus dem Kreis Gütersloh können weiterhin Entlastungsbetrag abrufen

Fristverlängerung wegen Corona bis 31. Dezember 2021: Pflegende Angehörige aus dem Kreis Gütersloh können weiterhin Entlastungsbetrag abrufen
 
Kreis Gütersloh, 9. November 2021. Gute Nachricht für pflegende Angehörige von ambulant pflegebedürftigen Menschen aus dem Kreis Gütersloh: Die Frist zur Beantragung von Entlastungsleistungen aus der Pflegeversicherung wurde wegen der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. »Die gesetzliche Pflegeversicherung sieht einen ›Entlastungsbetrag‹ für Hilfen im Alltag von monatlich 125 Euro vor, der pflegende Angehörige dabei unterstützen soll, einen Pflegebedürftigen solange wie möglich in seiner häuslichen Umgebung versorgen zu können. Er sollte rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2021 abgerufen werden«, rät AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner.

Für Hilfen im Alltag erhalten alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade (Eins bis Fünf) in der häuslichen Pflege einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Generell kann das Geld aus dem Vorjahr bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres abgerufen werden. Doch um coronabedingte Härten abzufedern, wurde diese Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Angebote haben das Ziel, die Pflegenden zu entlasten, unterstützen die Pflegebedürftigen dabei, trotz bestehender Einschränkungen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld zu führen und am sozialen Leben teilzunehmen. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung. Er kann zweckgebunden je nach individuellem Unterstützungsbedarf für Angebote wie beispielsweise Tagespflege (Kosten für Unterkunft und Verpflegung) oder Angebote zur Unterstützung im Alltag für Hilfe von Bekannten, Freunden und Nachbarn, verwendet werden. Eine spezielle Qualifikation muss aktuell pandemiebedingt nicht nachgewiesen werden. Aber auch »#Dienstleistungen bis vor die #Haustür« für Einkaufs- und Botengänge werden bezuschusst, allerdings ausschließlich von Anbietern, die landesweit anerkannt sind.

Hilfe für Pflegende und Pflegebedürftige bietet die #AOK-Faktenbox »Pflegeberatung« mit zahlreichen Informationen unter aok.de/nw in der Rubrik »Medizin-Versorgung« Alle Fragen rund um den Entlastungsbetrag sowie Anfragen zu Terminvereinbarungen beantwortet die AOK-Pflegeberatung telefonisch unter (0800) 2655-140476 oder online unter www.aok.de/nordwest/terminvereinbarungpflegeberatung.

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