Anwohner wollte Funkmast im Wohngebiet nicht dulden Ein Grundstückseigentümer war nicht damit einverstanden, dass in unmittelbarer Nähe seines Anwesens eine Mobilfunkanlage errichtet werden sollte. Das bereits genehmigte Bauvorhaben liege in einem reinen Wohngebiet und sei den Anwohnern angesichts seiner Dimensionen (30 Meter Höhe) nicht zuzumuten. Der Betroffene stellte vor Gericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, um den Baubeginn zu verhindern. Die Richter entschieden nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS, dass die Klage gegen die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg habe und gaben dem Eilantrag deswegen nicht statt. Bei dem Funkturm handle es sich um eine Nebenanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung (wie etwa Bauten zur Strom-, Gas- oder Wasserversorgung), die auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 369/21). Abbildung: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Gigant als Nachbar, Anwohner wollte Funkmast im Wohngebiet nicht dulden
Berlin (ots)
Ein #Grundstückseigentümer war nicht damit einverstanden, dass in unmittelbarer Nähe seines Anwesens eine #Mobilfunkanlage errichtet werden sollte. Das bereits genehmigte #Bauvorhaben liege in einem reinen #Wohngebiet und sei den #Anwohnern angesichts seiner Dimensionen (30 Meter Höhe) nicht zuzumuten. Der Betroffene stellte vor #Gericht einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, um den Baubeginn zu verhindern. Die #Richter entschieden nach Information des »Infodienstes Recht und Steuern« der LBS, dass die #Klage gegen die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg habe und gaben dem Eilantrag deswegen nicht statt. Bei dem #Funkturm handle es sich um eine Nebenanlage im Sinne der Baunutzungsverordnung (wie etwa Bauten zur Strom-, Gas- oder Wasserversorgung), die auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sei.