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Irrtümer rund um die »Krankschreibung«, darf der Chef kündigen?
1.) Man muss erst ab dem dritten Tag eine Krankschreibung vorzeigen
Man muss seinen Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, dass man »arbeitsunfähig« ist, wenn man »arbeitsunfähig« ist. Der Arbeitgeber bestimmt dann selbst, ab welchem Tag er die »Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung« (vulgo »Krankschreibung«) sehen möchte. Theoretisch kann er darauf verzichten, wird dann aber Schwierigkeiten haben, Lohnfortzahlungen (»Entgeltfortzahlungen«) bei der Krankenkasse durchzusetzen.
Das sagt das »Entgeltfortzahlungsgesetz«
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeigepflichten und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung.
2.) Wenn man krankgeschrieben ist, darf man das Haus nicht verlassen
Eine Krankheit erfordert nicht immer eine strikte Bettruhe. Wenn der Arzt keine Bettrufe anordnet, kann an bedenkenlos in den Supermarkt oder in den Park gehen, um frische Luft zu schnappen. Man kann auch eine Party feiern, man kann alles tun. Man ist lediglich nicht fähig, zu arbeiten. Das und nur das wird einem bescheinigt.
3.) Wenn man »krank« ist, darf man keinen Sport treiben
Wenn man krank bist, ist es nicht verboten, Sport zu treiben. Dabei kommt es natürlich darauf an, um was für eine Erkrankung es sich handelt, und inwiefern sich der Sport negativ oder positiv auf den Gesundheitsstand auswirken könnte. Man ist als Arbeitnehmer natürlich auch dazu verpflichtet, alles Mögliche dafür zu tun, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, und alles zu Vermeiden, was sie verursacht oder gar verlängert.
4.) Der Chef darf den Arbeitnehmer nicht nach Hause schicken
Der Arbeitgeber darf »kranke« Arbeitnehmer nach Hause schicken. In bestimmten Berufsgruppen muss er das sogar, da er eine Fürsorgepflicht hat. Als Lagerarbeiter sind beispielsweise Schwindelanfälle nicht ungefährlich. In Berufen mit Kundenkontakten sind Infektionen unter Umständen nicht tragbar.
5.) Man muss dem Chef die Krankheit konkret benennen
Muss man nicht. Es geht den Arbeitgeber nichts an, unter welcher Krankheit man leidet. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird das nicht dokumentiert, die Diagnose wird lediglich auf der Bescheinigung für die Krankenversicherung genannt. Für den Arbeitgeber ist nur relevant, dass man »arbeitsunfähig« ist, nicht, warum. Das ist natürlich in der Praxis nicht unbedingt wünschenswert, sich strikt daran zu halten und kann das Verhältnis nachhaltig stören.
6.) Als Arbeitnehmer darf man nicht vorzeitig zur Arbeit zurückkehren
Wenn man beispielsweise für eine ganze Woche krankgeschrieben bist, sich aber bereits am Donnerstag wieder fit fühlt, kannt man zur Arbeit zurückkehren. Eine »Gesundschreibung« gibt es nicht. Unter Umständen wird der Arbeitgeber das aber nicht akzeptieren, weil er dann haften könnte.
7.) Wenn man krank ist, ist man »arbeitsunfähig«
Wenn man beispielsweise einen leichten Schnupfen hat, kannt man noch in der Lage sein, zu arbeiten. Leidet man vielleicht an einer Pollenallergie, kann man die Arbeit im Büro fortsetzen. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
8.) Ist man »krankgeschrieben«, kann einem nicht gekündigt werden
Unter gewissen Umständen kann Arrbeitnehmern sogar gekündigt werden, weil sie krank sind. Sind sie besonders häufig oder sehr lange krank, kann das für den Arbeitgeber eine »Unzumutbarkeit« darstellen. Ganz davon abgesehen, dass sich unter Umständen auch andere Wege finden. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer loswerden will, finden sich unter Umständen Gründe. Sicht auf die »Hinterbeine« zu stellen und auf Gesetze zu berufen, fördert beispielsweise nicht das persönliche Vertrauensverhältnis und schadet somit dem Arbeitsklima. Das gilt allerdings für beide »Seiten«.