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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Mieter müssen Nutzung der Parzellen auf dem Campingplatz Overbeck (Hohes Ufer) einstellenZoom Button

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Mieter müssen Nutzung der Parzellen auf dem Campingplatz Overbeck (Hohes Ufer) einstellen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Mieter müssen Nutzung der Parzellen auf dem Campingplatz Overbeck (Hohes Ufer) einstellen

Die Mieter müssen die Nutzung der Parzellen auf dem Campingplatz Overbeck (Hohes Ufer) am Wesel Datteln Kanal in Schermbeck einstellen. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom gestrigen Tage entschieden und damit den Eilantrag der Mieterin einer Parzelle auf dem Campingplatz abgelehnt. Diese hatte sich – wie mehr als 30 weitere Mieter – gegen die Ordnungsverfügung des Kreises Wesel vom 27. Januar 2022 gewandt, mit der ihr die Einstellung der Nutzung der Parzelle aufgegeben worden war.

Zuvor hatte das Gericht durch Beschluss vom 3. Februar 2022 – 28 L 95/22 – den Eilantrag der Betreiberin des Campingplatzes abgelehnt und entschieden, dass sie den Betrieb des Campingplatzes einstellen muss. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen jüngst durch Beschluss vom 14. März 2022 – 2 B 190/22 – zurückgewiesen. Die Beschlüsse können in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abgerufen werden.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Kreis Wesel gehe – wie im Einzelnen im Beschluss vom 2. Februar 2022 aufgezeigt – zu Recht davon aus, dass die Nutzung des Campingplatzes illegal sei. Es sei weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Brandschutzmängel zwischenzeitlich behoben worden seien. Der Kreis Wesel habe sich nicht auf die Inanspruchnahme der Betreiberin des Campingplatzes beschränken müssen; er habe auch gegen die Nutzer der Aufstellplätze als Inhaber der baurechtlich illegal errichteten und genutzten Baulichkeiten vorgehen dürfen. Ein solches "zweigleisiges" Einschreiten erscheine mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr geboten, weil nur dem Kreis ein angesichts der Verstöße gegen den Brandschutz gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern des Campingplatzes möglich sei, während die Betreiberin des Platzes darauf beschränkt sei, die jeweiligen Mietverträge oder Pachtverträge einzeln zu kündigen oder nicht zu verlängern und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken. Nur durch eine Inanspruchnahme der Betreiberin des Campingplatzes und auch der Nutzer könnten schnellstmöglich den Anforderungen der Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CW VO) genügende Zustände geschaffen werden.

Über die weiteren Eilanträge von Mietern des Campingplatzes will die Kammer kurzfristig entscheiden.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Aktenzeichen: 28 L 257/22

 Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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