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RBB Verbrauchermagazin Super Markt, bei Hausbau höhere Kosten trotz Festpreisgarantie
Berlin, 25. September 2022
Nach einer Recherche des #RBB häufen sich zurzeit vermehrt Fälle, in denen Baufirmen mit Nachforderungen an ihre Kunden herantreten. Begründet wird das unter anderem mit #Beschaffungsschwierigkeiten von #Baumaterialien, #Kostensteigerungen oder der »Störung der Geschäftsgrundlage«.
Teilweise verlangen Firmen bis zu mehr als 10 Prozent mehr als die vorab verabredete Summe. Der Traum vieler Eigenheimbauer ist in Gefahr. In sogenannten Preisanpassungsschreiben berufen sich Firmen mitunter auch auf den #Ukraine Krieg, der einen »unvorhersehbaren Einfluss auf die Preisentwicklung bei Baustoffen« hätte. Dieser sei bei der Vertragsunterzeichnung nicht absehbar gewesen.
[Freilich wäre das dann für den Kunden ebensowenig absehbar gewesen. »Höhere Gewalt« nach Deutschem Recht ist das nicht. Und einen »Act Of God« wie in den USA gibt es in Deutschland nicht. Es kann nicht angehen, dass die »Festpreisgarantie« nur dann gilt, wenn sie dem Anbieter genehm ist. Dann hat er halt Pech gehabt, wenn er drauflegt. Dann darf er so etwas nicht anbieten. Umgekehrt würde er das niemals akzeptieren: »Aufgrund unvorhersehbarer Umstände kann ich Ihre Rechnung nicht bezahlen. Verlange Ihre Leistung dennoch.« Anm. d. Red.]
In der #Kanzlei des Berliner Rechtsanwalts Wendelin Monz geht es derzeit bei 80 Prozent der Anfragen von Verbrauchern darum, dass Baufirmen mehr Geld als ursprünglich vereinbart fordern. Betroffenen rät der Experte im Verbrauchermagazin #Super #Markt zur Vorsicht: »Wenn #Verbraucher ein solches Preiserhöhungsschreiben bekommen, müssen sie als erstes klären lassen, ob der Anspruch der Baufirma besteht oder nicht. Dann muss man sich als nächstes überlegen: wie viel Streit mit der Baufirma kann man sich wirtschaftlich leisten oder will man sich auch leisten? Denn klar ist: in der Regel will der Verbraucher, dass das Haus möglichst schnell fertig wird.« Weiter rät der #Experte des #Bauherren #Schutzvereins, sich beraten zu lassen und mit der Baufirma einen Kompromiss zu suchen.
Ob Unternehmen bei privaten Bauverträgen, in denen Formulierungen wie Pauschalpreis oder Festpreis verwendet werden, nachträglich Preiserhöhungen durchsetzen können, ist laut dem Experten nicht pauschal zu beurteilen. In einigen Verträgen bieten bestimmte Klauseln auch Schlupflöcher für die Firmen. In einem dem #RBB vorliegenden Fall beruft sich ein Hersteller zum Beispiel nicht auf den eigentlichen Vertrag, sondern auf Paragraph 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier geht es um die Störung der Geschäftsgrundlage. [Dann könnte der Anbieter vom Vertrag zurücktreten. Müsste etwaige Schäden freilich selbst tragen oder ersetzen. Oder er kann eine »Anpassung« verlangen, wenn ihm das ansonsten nicht »zumutbar« wäre. Diese »Anpassung« ist dann freilich womöglich dem Kunden wiederum nicht »zumutbar«. Anm. d. Red.]
Claudia Stoldt, Fachanwältin für Baurecht und Architektenrecht erklärt dazu gegenüber dem RBB: »Paragraph 313 #BGB bedeutet: wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände schwerwiegend geändert haben, die sich auf diesen Vertrag auswirken, kann ich eine Vertragsanpassung verlangen. Grundsätzlich ist es erstmal richtig, wenn die Firma sagt, dass sich nach Vertragsabschluss schwerwiegende Umstände geändert haben. Das sind einmal die Beschaffungsprobleme bei Materialien und das zweite die extrem steigenden Kosten.« Rechtskräftige Urteile bei Verbraucherbauverträgen im Zusammenhang mit dem Paragraphen gibt es bislang allerdings nicht, so die Anwältin weiter gegenüber dem RBB.
Die unvorhergesehenen Preissteigerungen für Baumaterialien stellt auch Wendelin Monz nicht in Abrede. Der Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht urteilt dennoch anders: »Die Preise sind deutlich gestiegen, aber das geht eben noch nicht so weit, dass man schon von einer Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraph 313 BGB sprechen könnte. Sondern im Moment ist es noch so, dass die #Firmen eben gebunden sind an die Preise. Und dieses #Risiko haben sie eben mit dem Festpreis übernommen.« [Sehr gut. Anm. d. Red.]
Mehr dazu am Montag, 26. September 2022, um 20.15 Uhr in der Sendung #searchform_q__super.markt___start__0___fromSearchbox" target="_blank" rel="noopener">Super Markt und in der #Mediathek.