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Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen, Online Kündigung mit Hürden
Ob Anbieter verschiedener #Websites einen Kündigungsbutton installiert haben, mit dem eine einfache #Online Kündigung möglich ist – dieser Frage gingen die Verbraucherzentralen und weitere Verbraucherverbände vom 18. Juli bis zum 14. Oktober 2022 zusammen nach. In dieser Zeit überprüften sie 840 Websites verschiedener Anbieter in Deutschland. Das Ergebnis ist ernüchternd: Die Mehrheit der überprüften Websites wies erhebliche rechtliche Mängel auf, ein Großteil bewegte sich im Graubereich. Die Verbraucherverbände mahnten im Prüfungszeitraum insgesamt 152 Unternehmen wegen eindeutiger Rechtsverstöße auf ihren Websites ab. Auf den überprüften Websites fanden sich lediglich 273 gesetzeskonforme Kündigungsbuttons.
Seit dem 1. Juli 2022 gilt: #Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssen ihren Kunden die Möglichkeit anbieten, Verträge auch online kündigen zu können. Das gilt auch für Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden. Keine Anwendung findet der Kündigungsbutton hingegen bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, zum Beispiel bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Die Verbraucherschützer wollten wissen, ob und wie die Unternehmen in Deutschland diese neue Regelung umsetzen. Daher prüften sie branchenübergreifend mehrere hundert Websites verschiedener #Anbieter und begaben sich auf die Suche nach dem Kündigungsbutton. An der gemeinsamen Abmahnaktion zum #Kündigungsbutton beteiligten sich die Verbraucherzentralen und mehrere Verbraucherverbände, die ebenfalls Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband sind.
Die gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsbutton legen fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Ebenfalls gesetzlich festgelegt sind eine weitere Bestätigungsseite, um notwendige Angaben zu machen und eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche, zum Beispiel mit der Aufschrift »Jetzt kündigen«. Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus erreichbar sein.
Gravierende Mängel festgestellt
Bei der Mehrheit der überprüften Websites hatten die Anbieter die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht zureichend umgesetzt. Bei 349 Websites fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz. In 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und in 38 Fällen war die Beschriftung unzulässig. Zudem stellten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton fest wie zum Beispiel fehlende Pflichtangaben oder unzulässige Beschriftungen. Nur auf 273 Websites war der Kündigungsbutton vorschriftsmäßig installiert.
Abmahnungen führten zu Nachbesserungen der Unternehmen
Insgesamt mahnten die Verbraucherverbände 152 Unternehmen – zum Teil für mehrere Websites gleichzeitig – im gesamten Bundesgebiet ab. Bis zum 2. November 2022 zeigten sich 86 Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In 3 Fällen erwirkten die #Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung. In 17 Fällen bereiten die Verbraucherschützer Klageverfahren vor oder haben die Klagen bereits eingereicht.
»Den Anbietern war lange im Voraus bekannt, dass sie den Kündigungsbutton ab 1. Juli anbieten müssen«, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der #Verbraucherzentrale #NRW. »Durch unsere Abmahnaktion profitierten Verbraucher:innen unmittelbar und sehr zeitnah nach deren Inkrafttreten von den neuen Regelungen. So wirkt Verbraucherschutz schnell und effizient.«
Verbraucherschützer prüfen weiter
Die Verbraucherverbände werden die in dieser Abmahnaktion angestoßenen Verfahren weiter vorantreiben und die Websites weiterer Unternehmen prüfen. #Verbraucher, die feststellen, dass ein Anbieter nicht den vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf seiner Website vorhält oder diesen auf seiner Website versteckt, können dies den Verbraucherzentralen melden, mehr …
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