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#BDK: Keine #Palantire für die #Polizei? Kommentar des BDK zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Datenauswertung.
Berlin, 18. Februar 2023
Das #Bundesverfassungsgericht hat am 16. Februar 2023 die Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten für #verfassungswidrig erklärt.
Die betreffenden Regelungen hatten die Polizei bisher dazu ermächtigt, gespeicherte personenbezogene Daten automatisiert zu analysieren oder auszuwerten und weiter zu verarbeiten. Mit dem Urteil wurde nun festgestellt, dass diese Vorgehensweise gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Der Bundesvorsitzende des #BDK, Dirk Peglow äußert in einer ersten Stellungnahme zu diesem #Urteil …
»Mit dem heutigen #Urteil hat das Bundesverfassungsgerichts zwar die derzeitigen Regelungen in #Hessen und #Hamburg für verfassungswidrig erklärt. Es hat aber auch festgestellt, dass die automatisierte Datenauswertung zur vorbeugenden Bekämpfung schwerer Straftaten zulässig ist. Nicht nur Hessen und Hamburg, auch alle anderen Bundesländer haben nun höchstrichterliche Vorgaben, die sie schnellstmöglich in ihren Polizeigesetzen umsetzen sollten, um verfassungskonforme Befugnisse für den Betrieb polizeilicher Analysesysteme zu schaffen, die zur Verfügung stehen. Ein weiteres Abwarten kann nun nicht mehr als Begründung dafür dienen, dass Kolleginnen und Kollegen bei der Bekämpfung krimineller oder terroristischer Netzwerke arbeiten wie vor 20 Jahren.«
Die Polizeien der Länder sind nun aufgefordert die vorliegenden Regelungen verfassungsgemäß auszugestalten, um den Kriminalistinnen und Kriminalisten in unserem Land das nötige Rüstzeug an die Hand zu geben, dass sie benötigen, um als Ermittlungsbehörde insbesondere dem stetig und rasant voranschreitenden Zeitalter der #Digitalisierung gerecht werden und Straftaten sowohl aufklären, als auch vorbeugen zu können. Hierzu ist der Einsatz von automatisierter Datenauswertung unabdingbar.