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Niki Lauda Erbstreit: Erbunwürdig oder nicht erbunwürdig? Die 6 wichtigsten Urteile und ihre FolgenZoom Button

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Niki Lauda Erbstreit: Erbunwürdig oder nicht erbunwürdig? Die 6 wichtigsten Urteile und ihre Folgen

Niki #Lauda #Erbstreit: Erbunwürdig oder nicht erbunwürdig? Die 6 wichtigsten Urteile und ihre Folgen

Birgit Lauda hat die auf 100 Millionen Euro Vermögen geschätzte Niki Lauda Stiftung nach Medienberichten auf rund 30 Millionen Euro Pflichtteil verklagt. Im Gegenzug soll die Stiftung vor einem Wiener #Gericht den Antrag gestellt haben, die #Witwe des Rennfahrers für erbunwürdig zu erklären. Sie habe wesentliche Vermögensgegenstände verschwiegen, die ihren Pflichtteilsanspruch erheblich mindern würden. In Deutschland wäre das vermutlich nicht passiert.

In Österreich kann ein Erbe nach Paragraph 539 ABGB für erbunwürdig erklärt werden, wenn er irgendeine Straftat begeht, die im Mindestmaß ein Jahr Freiheitsentzug begründet. Nun ist der Betrug, der seitens der #Witwe Laudas im Raum steht, nach Paragraph 147 des österreichischen Strafgesetzbuchs mit einer Mindeststrafe von einem halben Jahr versehen. Nach Absatz 3 beträgt aber die Mindeststrafe 1 Jahr, wenn der Schaden mindestens 300.000 Euro beträgt. Das macht die Lauda #Stiftung offenbar geltend.

Würde die Stiftung Birgit Lauda in Deutschland verklagen, hätte die Witwe von Niki Lauda nichts zu befürchten. Denn hierzulande sind die Gründe, weshalb jemand für erbunwürdig erklärt werden kann, abschließend in einem Katalog aufgeführt. »Für erbunwürdig kann ein Gericht eine Person erklären, die den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet hat, ihn mit Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder auch zur Vernichtung seines #Testaments bestimmt oder wer das Testament des Erblassers gefälscht oder vernichtet hat«, erklärt Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke.

Damit hat der deutsche Gesetzgeber den Kreis derjenigen Personen, die für erbunwürdig erklärt werden können, bewusst klein gehalten. »Dem Rechtsgefühl kann das durchaus entgegenstehen. Man denke etwa an die Tochter, die nach dem Tod der Mutter deren Schmuck zum Nachteil des aufgrund eines Berliner Testaments miterbenden Vaters klaut. Zwar droht ihr eine strafrechtliche Verurteilung wegen Diebstahls und vielleicht eine Gefängnisstrafe – die Erbunwürdigkeit wird kein deutsches Gericht aussprechen«, weiß Dr. Sven Gelbke, Geschäftsführer des Erbrechtsportals »Die #Erbschützer«.  Der Gesetzgeber erlaubt der Tochter im konkreten Fall sogar, ihren Pflichtteil vom Vater zu verlangen, falls der Alleinerbe sein sollte. »Das Gesetz lässt sie ungeschoren davonkommen, obwohl sie dies nach landläufigem Empfinden nicht verdient hätte«, so Gelbke.

Bislang sei der Gesetzgeber in Deutschland tendenziell zurückhaltend, das #Erbrecht aufgrund moralischer #Erwägungen zu begrenzen. »Der #Wille des# Erblassers ist heilig. Gerade bei der Erbauseinandersetzung selbst werden die Grenzen von Recht und Moral unserer Erfahrung nach selbst in den besten Familien zuweilen an die äußersten Grenzen getrieben«, gibt Gelbke zu bedenken.

Das belegen auch die nachfolgenden Entscheidungen deutscher Gerichte zur Erbunwürdigkeit.

1. BGH: Ehemann erbunwürdig nach Tötungsversuch an dementer# #Ehefrau

Versucht der #Ehemann seine seit langer Zeit an Demenz erkrankte und nicht mehr ansprechbare Ehefrau zu töten, begründet dies seine Erbunwürdigkeit. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Tötungsversuch aufgrund des Gefühls der Aussichtslosigkeit und Verzweiflung getätigt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem Fall hatte ein Ehepaar 1991 ein gemeinsames Testament errichtet, durch das sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei Kinder als Schlusserben. Im Jahr 1997 erkrankte die Ehefrau an Alzheimer, was schließlich zu einer Unterbringung in einem Pflegeheim führte. Infolge eines epileptischen Anfalls im Jahr 2003 musste die Ehefrau durch eine Sonde ernährt werden. Sie verließ nachfolgend nicht mehr das Krankenzimmer und konnte nicht mehr verbal kommunizieren. Der Ehemann wurde in der Zwischenzeit als Betreuer eingesetzt und besuchte sie regelmäßig. Im Februar 2012 durchschnitt er den Verbindungsschlauch zur Sonde. Das Pflegepersonal bemerkte dies jedoch und konnte daher den Schlauch gegen den Willen des Ehemanns wieder reparieren. Einen Monat später verstarb die Ehefrau an einer Lungenentzündung, die in keinem Zusammenhang mit der Tat des Ehemanns stand. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Dabei wurde berücksichtigt, dass er unter Depressionen litt und bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Aufgrund der Tat klagte der Sohn auf Feststellung der Erbunwürdigkeit seines Vaters.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015, Aktenzeichen IV ZR 400/14

2. Der #Mörder der eigenen Ehefrau ist erbunwürdig

Ein Mörder ist erbunwürdig in Bezug auf den Nachlass der von ihm ermordeten Ehefrau. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Der Beklagte ist wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes an seiner Ehefrau zusammen mit seiner damaligen Geliebten und deren Zwillingsbruder rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines kurz vor dem Mord errichteten gemeinschaftlichen Testamentes ist er Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden. In dem vorliegenden Zivilrechtsstreit hat die Tochter des Beklagten und der Ermordeten, vertreten durch das Jugendamt, auf Feststellung der Erbunwürdigkeit ihres Vaters geklagt und dies auf den Mordtatbestand sowie darauf gestützt, dass der Beklagte das Testament erschlichen habe, als er bereits die Ermordung seiner Ehefrau geplant hatte. In dem Prozess hatte der Vater behauptet, dass seine frühere Geliebte und deren Bruder die Tat allein begangen hätten. Dies hätten beide gegenüber anderen Mitgefangenen eingeräumt, so dass er seine Unschuld durch Vernehmung dieser Personen beweisen könne. Das erwies sich aber nach einer umfassenden Beweisaufnahme als unwahr.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16. Januar 2004, Aktenzeichen 8 U 1467/02

3. #Betrugsversuch ist kein Erbunwürdigkeitsgrund

Ein handschriftlich abgesetztes Testament, welches von der Tochter geschrieben und von der Erblasserin lediglich unterschrieben wurdwe, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament, aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde. Deshalb ist die Tochter, die vor Gericht eidesstattlich aussagte, ihre Mutter habe das Testament selbst geschrieben und unterschrieben, nicht erbunwürdig. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm brauchte im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die Tochter eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sich an einem versuchten Betrug zum Nachteil ihres allein erbenden Bruders beteiligt habe. Laut Gericht stellen all diese Umstände keinen gesetzlichen Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund dar. Deshalb steht der Tochter auch der Pflichtteil gegen ihren Bruder zu.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12. Juli 2016, Aktenzeichen 10 U 83/15

4. #Liebesbeziehung zum #Anwalt der Familie führt nicht zur Erbunwürdigkeit

Nimmt die Ehefrau des Erblassers, während sich dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befindet, eine Liebesbeziehung zu einem Rechtsanwalt auf, der seit geraumer Zeit ein Freund und Berater der Familie ist, stellt das keinen Erbunwürdigkeitsgrund dar. Selbst wenn sie veranlasst, dass ihr Mann nach seiner Entlassung gegen seinen Willen in einem Seniorenzentrum untergebracht wird, reicht dies nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit zu begründen. Dasselbe gilt, wenn der Erblasser schon seit längerer Zeit über Schmerzen im Bauchraum klagt und einige Zeit später an einem Darmtumor verstirbt. Allein aus der Tatsache, dass die Ehefrau keine fachärztliche Behandlung durchgesetzt hat, lässt sich ebenfalls keine Erbunwürdigkeit herleiten, da nicht ohne Weiteres ein Tötungsvorsatz, sondern höchstens Fahrlässigkeit angenommen werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Oktober 2010, Aktenzeichen 21 U 9/10

5. Keine Erbunwürdigkeit eines miterbenden #Betreuers nach Abbruch einer medizinischen Behandlung

Ein Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden, betonte das Oberlandesgericht Hamm. Der Fall betraf einen schwer dementen Erblasser. Eines der drei Kinder wurde nach dem Tod der Mutter als Betreuer des Vaters eingesetzt. Als der Vater wegen akuter Austrocknung vom Altersheim in eine Klinik eingewiesen worden war, teilte der Betreuer mit, dass eine weitere Behandlung nicht mehr erwünscht sei. Das hatte zur Folge, dass der Erblasser entgegen dem ausdrücklichen ärztlichen Rat in das Altenheim zurückverlegt wurde. Daraus kann aber laut Gericht nicht geschlossen werden, dass der Betreuer vorsätzlich den Tod des Erblassers herbeiführen wollte, indem er ihn in das Altenheim zurückverlegen ließ, auch wenn dies gegen den ärztlichen Rat geschehen ist. Vielmehr sei der Betreuer davon ausgegangen, dass der Erblasser im Altenheim nicht nur ausreichend, sondern sogar besser versorgt werden würde als im Klinikum. Der Betreuer hat im Gerichtstermin nachvollziehbar erklärt, dass er den Vater im Krankenhaus in einer desolaten Situation vorgefunden und sich das Krankenhauspersonal nicht adäquat um ihn gekümmert habe. Deshalb habe er den Erblasser dort nicht lassen wollen. Er sei davon ausgegangen, dass auch im Pflegeheim eine Dialyse hätte vorgenommen werden können, da dort eine Dialysestation vorhanden gewesen sei. Die Erbunwürdigkeitsklage der Geschwister hatte deshalb keinen Erfolg.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen 10 U 41/17

6. Pflichtteilsentzug im Nachhinein nicht möglich

Wenn in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament kein Pflichtteilsentzug aufgenommen wurde, kann dieser nach dem Tod des ersten Ehepartners nicht durch ein neues #Testament nachgeschoben werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Die Tochter hatte #Schmuck der #Mutter geklaut und war wegen schweren Diebstahls verurteilt worden. Der laut Ehegattentestament allein erbende Vater muss ihr allerdings den Pflichtteil auszahlen. Auch eine Pflichtteilsunwürdigkeit scheidet aus, da der gesetzliche Katalog der aufgeführten Straftaten keinen Diebstahl vorsieht.

Das Oberlandesgericht (OLG) stellte zwar fest, dass der nach dem Tod der Mutter von der Tochter begangene besonders schwere Diebstahl des wertvollen Schmucks der Verstorbenen grundsätzlich einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen kann. Dies hätten die Eheleute aber in dem Ehegattentestament festlegen müssen. Außerdem hätte der Entziehungsgrund schon zur Zeit der Testamentserrichtung bestehen müssen. Ein Pflichtteilsentzug setze voraus, dass der Erblasser das schwere Fehlverhalten als unzumutbar für die Nachlassteilhabe empfindet und sich deshalb für den Pflichtteilsausschluss entscheidet. Diesen Entschluss muss der Verstorbene höchstpersönlich treffen. Da die Erblasserin vorverstorben war und dies nicht mehr entscheiden konnte, bleibt es trotz der schweren Verfehlung der Tochter bei deren Pflichtteilsberechtigung. Der Satz »Hätte die Mutter vom Verhalten der Tochter gewusst, hätte sie ihr den Pflichtteil entzogen« gilt nicht. Nachträglich entstandene und nachgeschobene #Argumente taugen nicht, um einen #Pflichtteilsentzug nachträglich zu begründen, betonte das Gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Oktober 2022, Aktenzeichen 10 U 88/22

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