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Geld für die Pflege: Bis Ende Juni 2023 noch Restbeträge nutzen
Gütersloh, 5. Juni 2023
Mit 1.500 Euro insgesamt pro Jahr können #Pflegebedürftige mit #Pflegegrad 1 Unterstützung für sich finanzieren – zum Beispiel für Putz- oder Haushaltshilfen, für Begleitungen beim Einkauf, bei Behördengängen, Freizeitaktivitäten oder anteilig für eine #Kurzzeitpflege oder #Tagespflege, in einigen Fällen sogar für Gartenarbeit. Pro Monat stehen 125 Euro zur Verfügung. Viele Menschen nehmen diese sogenannten Entlastungsleistungen der Pflegekasse nicht in Anspruch. Dabei lohnt es sich gerade jetzt: Denn was im vorigen Jahr nicht ausgeschöpft wurde, kann bis Ende Juni noch verwendet werden. Wie das geht, erklärt Barbara Schmitz, Leiterin des Pflegewegweisers NRW bei der #Verbraucherzentrale #NRW.
So bekommt man Entlastungsleistungen
Ein Antrag ist nicht nötig. Die Leistung steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu, die zu Hause gepflegt werden. Aber das Geld ist zweckgebunden und Berechtigte müssen in Vorkasse gehen. Das bedeutet: Erst sucht man ein Angebot, etwa eines Anbieters zur Unterstützung im Alltag oder der Nachbarschaftshilfe, eines Pflegedienstes, einer #Tagespflege oder #Kurzzeitpflege. Dann reicht man nach der erbrachten Leistung die Rechnungen inklusive Beschreibung der Tätigkeit bei der Pflegekasse ein. Dafür gibt es ein Musterschreiben der Verbraucherzentrale NRW. Auch einige Pflegekassen bieten solche Formulare #online an. Nach dem Kostenerstattungsantrag gibt es das in Vorleistung gezahlte Geld zurück. Als Anbieter sind geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte zugelassen. Bei der Suche hilft der »Angebotsfinder«, mehr …
So nutzt man nicht verbrauchte Entlastungsleistungen
Sollte der monatliche Betrag in Höhe von 125 Euro nicht ausgeschöpft sein, kann der restliche Betrag in den Folgemonaten genutzt werden. Wenn trotzdem nicht die gesamten 1.500 Euro verwendet wurden, können die nicht genutzten Beträge noch im Folgehalbjahr verwendet werden. Das bedeutet: Bis zum 30. Juni 2023 können noch Restbeträge aus dem Jahr 2022 für Entlastungsleistungen eingesetzt werden. Die unterstützende Leistung muss bis Ende Juni erbracht sein. Die Erstattung der Kosten kann auch nach Juni 2023 noch bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Entlastungsbetrag in Ausnahmefällen für Gartenarbeit nutzbar
Angebote, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, müssen in engem Zusammenhang mit der täglichen, notwendigen Versorgung der Pflegebedürftigen Zuhause stehen. Der Zustand des Gartens ist dafür nicht entscheidend, weshalb der Entlastungsbetrag in NRW für Gartenarbeiten nicht verwendet werden kann. Ausnahme: Die Gartenarbeit steht in direktem Zusammenhang mit der Betreuung eines pflegebedürftigen Menschen. Ein begleiteter Aufenthalt oder gemeinsame Tätigkeiten im #Garten können das Wohlbefinden und die Mobilität von pflegebedürftigen Menschen positiv beeinflussen, das gilt vor allem für Menschen mit #Demenz. Selbst wenn immobile Pflegebedürftige nur noch beim zugewandten Gärtnern zuschauen können, gilt das als betreuerische Gartenarbeit, die dann mit entsprechender Begründung über den Entlastungsbetrag finanziert werden kann.
Hilfen bis zur Haustür: #Corona Ausnahmeregelungen verlängert
Während der Corona #Pandemie wurde die Nutzung des Entlastungsbetrages erleichtert und die Unterstützungsmöglichkeiten für anerkannte Anbieter erweitert. So dürfen alle Anbieter – unabhängig von ihrem üblichen Angebot – zusätzlich auch »Hilfen bis zur Haustür«, beispielsweise Botendienste, Organisation von Arztbesuchen, Essen auf Rädern oder Einkäufe anbieten. Auch Nachbarschaftshelfer:innen können weiterhin Unterstützungsleistungen erbringen. Sie müssen aktuell keine Qualifizierung nachweisen. Beide Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023.
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