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60.000 Euro sind zulässiger Vermögensgrenzwert bei der Genehmigung von GrundsicherungsleistungenZoom Button

Foto: Markus Spiske, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

60.000 Euro sind zulässiger Vermögensgrenzwert bei der Genehmigung von Grundsicherungsleistungen

60.000 Euro sind zulässiger Vermögensgrenzwert bei der Genehmigung von Grundsicherungsleistungen

Konstanz, 21. Juli 2023

Wann kann der Träger einer #Grundsicherungsleistung wie Arbeitslosengeld II auf deren Genehmigung verzichten, wenn der Antragssteller über ein »erhebliches #Vermögen« verfügt? Hierüber hatte aktuell das Landessozialgericht Baden Württemberg zu entscheiden. Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das #Sozialgericht #Konstanz wurde dessen Sichtweise bei der nächsthöheren Überprüfung bestätigt.

Demnach kann bei der Gewährung von Sozialleistungen wie dem #Bürgergeld eine grobe Anlehnung an die Richtlinien aus dem Wohngeldrecht stattfinden. Entsprechend steht ein kurzfristig verfügbares Vermögen von Einzelpersonen von über 60.000 Euro sowie 30.000 Euro pro weiterer Person in einer Bedarfsgemeinschaft dem Bezug von Leistungen aus dem SGB II entgegen.

Im aktuellen Fall hatte ein Kläger lediglich ein Vermögen von 54.000 Euro vorzuweisen. Entgegen der Annahme des Jobcenters müssen auch diesem Antragssteller Sozialleistungen gewährt werden, entschied nun das LSG. Er sei bezugsberechtigt, da mit der Grenzziehung von 60.000 Euro eine legitime #Orientierungsmarke geschaffen wurde, die für alle Seiten #Rechtssicherheit biete.

Aufgrund der funktionalen Nähe zwischen #Wohngeld und #Arbeitslosengeld II könne der Wortlaut aus erstgenanntem Rechtsgebiet auf das zweitgenannte übertragen werden. Die gesetzliche Vorgabe, wonach Grundsicherungsleistungen nur bei offenkundiger Rechtfertigung gewährt werden dürfen, brauche einen verlässlichen und greifbaren Maßstab in Form eines Grenzwertes.

Dennis Riehle, Sozialberater, Quelle Urteil des LSG Baden Württemberg vom 28.6.2023, Aktenzeichen L 3 AS 3160/21

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