Für die Suche nach Inhalten geben Sie »Content:« vor den Suchbegriffen ein, für die Suche nach Orten geben Sie »Orte:« oder »Ort:« vor den Suchbegriffen ein. Wenn Sie nichts eingeben, wird in beiden Bereichen gesucht.

 

 

Oberlandesgericht Düsseldorf: Busfahrer nutzt Handy: »Lebenslanges Fahrverbot« auf allen Linien der A Verkehrsgesellschaft mbH ist unverhältnismäßigZoom Button

Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Oberlandesgericht Düsseldorf: Busfahrer nutzt Handy: »Lebenslanges Fahrverbot« auf allen Linien der A Verkehrsgesellschaft mbH ist unverhältnismäßig

Oberlandesgericht Düsseldorf: Busfahrer nutzt Handy: »Lebenslanges Fahrverbot« auf allen Linien der A Verkehrsgesellschaft mbH ist unverhältnismäßig

Düsseldorf, 21. August 2023

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass die von der beklagten A Verkehrsgesellschaft mbH gegen einen klagenden Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Die beklagte A #Verkehrsgesellschaft wurde verurteilt, gegenüber der B GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 7. Juli 2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf den Linien der A Verkehrsgesellschaft mbH aufgehoben ist (Aktenzeichen VI 6 U 1/23 (Kart)).

Der klagende #Busfahrer war bei einem privaten #Busunternehmen angestellt. Das Busunternehmen war als Subunternehmerin für die B GmbH tätig, die ihrerseits von der A Verkehrsgesellschaft mbH, der Beklagten, beauftragt worden war. Der Kläger hatte am 22. Juni 2021 die Linie X im A Netz befahren. Nachdem ein Fahrgast den Kläger bei der Handynutzung gefilmt und die Beklagte informiert hatte, sperrte diese den Kläger für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmerin tätige #Busunternehmen kündigte aufgrund der Sperre dem Kläger fristlos.

Gegen die lebenslange Sperre erhob der Busfahrer Klage vor dem Landgericht Köln. Er meint, die Beklagte missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Liniennahverkehr. Die Beklagte betreibe als marktbeherrschendes Unternehmen im A Kreis weitgehend das gesamte Nahverkehrs Busnetz, teilweise auch darüber hinaus. Die ausgesprochene Sperre sei auch unverhältnismäßig. Bei einer verbotenen, selbst gefährdenden Handynutzung sehe die Straßenverkehrsordnung allenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Die beklagte A Verkehrsgesellschaft mbH hatte auf die Gefährlichkeit der Handynutzung im Straßenverkehr verwiesen und die unbefristete Sperre für sachgerecht gehalten. Sie habe keine marktbeherrschende Stellung. Vielmehr könne der Busfahrer bundesweit tätig sein und auch im #Busfernverkehr, #Fernreiseverkehr, #Tourismusverkehr oder #Schülerverkehr fahren.

Das Landgericht Köln hatte der Klage am 27. Oktober 2022 teilweise stattgegeben und eine 5 jährige Sperre für ausreichend gehalten (Aktenzeichen 33 O 209/22).

Auf die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat der 6. Kartellsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der B GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 7. Juli 2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten aufgehoben ist.

Die lebenslange Sperre sei so der Senat ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Beklagte habe in dem räumlich und sachlich relevanten Markt für Busfahrer im Öffentlichen Personen und Nahverkehr im A Kreis eine marktbeherrschende Stellung. Sowohl die lebenslange Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperrung von fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig.

Das Verhalten des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch wenn die Benutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs und Pflichtenverstoß gewesen sei, seien eine fünfjährige Sperre und erst recht eine lebenslange Sperre nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im Öffentlichen Personen und Nahverkehr im #Rhein #Erft #Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die Linien der Beklagten nicht befahren dürfe. Auch führe eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen.

Das Urteil ist rechtskräftig, mehr

Content bei Gütsel Online …

 
Gütsel
Termine und Events

Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung

November 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
Dezember 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031
Februar 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
232425262728
September 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930
November 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30
Dezember 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
28293031
Februar 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
September 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930
Oktober 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031