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Für sozialrechtliche Qualifizierung zum #Chronischen #Erschöpfungssyndrom braucht es ausgiebige #Diagnostik
Konstanz, 20. September 2023
Viele Betroffene einer ausgeprägten Müdigkeitssymptomatik zeigen sich empört und enttäuscht, wenn sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten wie der Anerkennung einer (Schwer-)Behinderteneigenschaft oder einer Erwerbsminderungsrente aus ihrer Sicht in die Ecke von »psychisch Kranken« geschoben werden. Diese Beobachtung macht der Leiter der bundesweit aktiven #Selbsthilfeinitiative zu Chronischem Erschöpfungssyndrom (CFS/ME), Dennis Riehle (#Konstanz). Dabei ist es nach gängiger #Rechtsauffassung zulässig und daneben auch angezeigt, zunächst von einer psychovegetativen Symptomatik auszugehen, wenn es zu keiner weitergehenden und umfassenden #Differentialdiagnostik gekommen ist. Der im Sozialrecht zertifizierte Psychologische Berater hat mittlerweile weit mehr als 5.000 Betroffene begleitet und ist seit 2014 selbst an #CFS erkrankt. Riehle merkt im Hinblick auf die höchstrichterlichen Urteile zum Thema kritisch an, dass es auch an den Patienten liegt, durch die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nachzuweisen, dass es sich bei ihrer Problematik um mehr als eine psychosomatische Mattigkeit handelt: »Es wurden von Gerichten eindeutige Maßstäbe und viele Kriterien festgelegt, wann im Sozialrecht eine Erschöpfung zum CFS und damit zu einer neuroimmunologischen Erkrankung qualifiziert werden kann und so auch höhere Behinderungsgrade oder eine Erwerbsminderungsrente oder Pflegebedürftigkeit begründen kann. Daher muss die Diagnose vom neurologischen Facharzt gestellt werden, der sich an den gültigen Kanadischen Diagnoserichtlinien oder den Diagnostischen Schemata zur Feststellung eines CFS orientierten sollte«, erklärt Riehle. Daneben ist es völlig zulässig und sogar geboten, auch andere Ursachen für die Erschöpfung auszuschließen, vorrangig internistisch-endokrine, psychiatrische oder auch im Zusammenhang mit einer anderen körperlichen Erkrankung im Zusammenhang stehende Auslöser wie eine gewöhnliche Fatigue.
»Prinzipiell gilt im Sozialrecht das #Äquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass eine Funktionsstörung im Zweifel an einer vergleichbaren Erkrankung gemessen wird, die zu ähnlichen Beschwerden in Intensität und Ausmaß führt und gleichermaßen in der Teilhabe am alltäglichen Leben oder in der Selbstständigkeit einschränkt – was für die Beurteilung bei Schwerbehinderung, Erwerbsminderung oder Pflege entscheidend ist. Daher bedeutet die Feststellung einer psychovegetativen Erschöpfung nicht automatisch, dass eine psychosomatische Krankheit vorliegt. Sie besagt nur, dass nach versorgungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Gesundheitsstörung gegeben ist, welche in ihren Auswirkungen mit denen einer seelischen Erkrankung gleichzusetzen ist. Wer darüber hinaus jedoch ausdrücklich die Anerkennung eines CFS fordert, muss neben dem Attest einer Erschöpfung auch Testergebnisse aus kognitiven Untersuchungen sowie eine Bestimmungen der Muskelkraft und Belege über eine Belastungsintoleranz vorlegen, welche für eine Myalgische Enzephalomyelitis typisch sind. Daneben muss bestätigt werden, dass neben einer psychischen auch eine körperliche Ermattung oder geistige Beeinträchtigung vorliegt, die über einen längeren Zeitraum fortdauert und auch durch Erholung, Pausen oder Rehabilitation nicht gebessert werden kann. Außerdem sollte eine Bildgebung stattgefunden haben und etwaige Biomarker bestimmt worden sein, um gegebenenfalls ein neuroimmunologisches Korrelat vorweisen zu können«, erklärt Dennis Riehle dazu. Abschließend weist er auch darauf hin, dass nicht der Ursprung einer Symptomatik im Sozialrecht von Bedeutung ist, sondern die Dimension der mit ihr einhergehenden Funktionsbehinderung. Nicht die Diagnose des CFS führt am Ende zur jeweiligen Bewertung, sondern die individuell ausgeprägte Beeinträchtigung von Leistung, Partizipation und Eigenständigkeit«, so der Berater abschließend.
Die Beratung der Selbsthilfeinitiative kann überregional kostenlos #online erreicht werden.
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Martin-Schleyer-Straße 27
78465 Konstanz
Telefon +497531955401
E-Mail riehle@riehle-dennis.de
www.selbsthilfe-riehle.de
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