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Amazon mit juristischer Niederlage. Foto: Aixklusiv, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Gericht verpflichtet Amazon zur Sperrung betrügerischer Produktangebote

Gericht verpflichtet Amazon zur Sperrung betrügerischer Produktangebote

Berlin, 31. Dezember 2023

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem am 1. Dezember 2023 ergangenen Beschluss (Aktenzeichen 10 O 308/23) Amazon verpflichtet, die Produktangebote von bestimmten Händlern, die mit falschen Child ASINS Kundenbewertungen auf andere Produkte »lotsen« und so #Amazon Kunden über die Authentizität der Bewertungen täuschen, zu sperren.

Hintergrund des Beschlusses ist eine betrügerische Masche von einigen Amazon Händlern, in diesem Fall chinesischer Herkunft, die völlig unterschiedliche Produkte als Child ASINs unter einer Parent ASIN bündeln und so die bei einem Produkt vorhandenen positiven Kundenbewertungen auf das andere Produkt erstrecken – wobei nur eine der Child ASINS tatsächlich im Produktangebot sichtbar ist.

Gewehrt gegen dieses betrügerische Geschäftsgebaren hatte sich ein deutscher Amazon Seller mit Hilfe der Berliner Rechtsanwaltskanzlei #BBP #Rechtsanwälte, die zunächst Amazon auf das unlautere (wettbewerbswidrige) Verhalten der chinesischen Konkurrenz hinwiesen und – als Amazon nichts gegen den betrügerischen Händler unternahm bzw. sich sogar als nicht zuständig erklärte  – Amazon selbst wegen des Verstoßes gegen das deutsche Wettbewerbsrecht abmahnten und schließlich eine einstweilige Verfügung gegen den Marktplatzbetreiber beantragten.

Das Landgericht Düsseldorf stellte in seinem Beschluss nicht nur ein wettbewerbswidriges Verhalten Amazons, das heißt der Amazon Services Europe als Betreiberin des deutschen Marktplatzes fest, die nach einem Hinweis auf das Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Produktangebote zu sperren. Die Kammer beanstandete zudem erstmals, dass die bei chinesischen Händlern häufiger vorkommenden Angaben im Impressum auf dem Marktplatz in chinesischer Schrift nicht den Anforderungen des Paragraphen 5, Absatz 1, Nummer 1, Telemediengesetzes (TMG) genügen, da sie dem Kunden nicht ohne weiteres die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Verkäufer ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei daher ebenfalls wettbewerbswidrig und abmahnfähig.

Der Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein für deutsche Amazon Verkäufer und Brands, die sich zunehmend einem unfairen Wettbewerb ausländischer Anbieter ausgesetzt sehen und stärkt zudem die Rechte redlich handelnder deutscher Seller gegenüber Amazon.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (nicht rechtskräftig).

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