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Verbraucherzentrale NRW: Was bei einem Wechsel der Kfz Versicherung zu beachten ist

Verbraucherzentrale NRW: Was bei einem Wechsel der Kfz Versicherung zu beachten ist

  • Kündigung muss meist bis 30. November vorliegen

Düsseldorf, 26. Juli 2024

#Versicherungen für #Autos und andere #Kraftfahrzeuge dürften im kommenden Jahr für viele Verbraucher teurer werden. Bereits in den Vorjahren wurden die Prämien für #Kfz #Versicherungen teils deutlich angehoben. Nun kündigen erste Gesellschaften erneut signifikante Preisanstiege an. »Ein Wechsel der Versicherung kann sich unter Umständen lohnen«, sagt Julian Lambracht, Leiter der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW im Kreis Gütersloh. »Dabei sollten die Konditionen des Tarifs und die Bedingungen des Vertrags aber genau studiert werden, denn nicht immer ist der günstigste Vertrag auch der beste.« Der Verbraucherschützer erklärt, worauf Verbraucher beim Wechsel achten sollten:

Preise vergleichen und nachfragen

Eine Überprüfung des eigenen Kfz Tarifs ist immer sinnvoll. Ein Wechsel kann sich durchaus lohnen, gerade auch nach vielen Jahren bei einem Versicherer. Denn die Unternehmen werben vor allem um Neukunden– diese erhalten oft deutlich mehr Preisnachlässe. Trotzdem lohnt sich eine Nachfrage beim eigenen Anbieter. Eine Anfrage per Telefon oder Mail kann schon zu einem Rabatt oder einem günstigeren Tarif führen.

Wie findet man einen neuen Vertrag?

Viele Menschen nutzen Vergleichsportale. Das erscheint praktisch, hat aber Nachteile. Denn Vergleichsportale leben von Provisionen der Anbieter und bieten oft keinen vollständigen Marktüberblick, sondern häufig nur eine Auswahl. Deshalb ist es ratsam, auch direkt die Internetseiten verschiedener Versicherungen aufzurufen. Um die Konditionen korrekt vergleichen zu können, sollte man #Führerschein und #Fahrzeugschein zur Hand haben, die letzte Beitragsrechnung des bisherigen Versicherers (mit #Vertragsnummer) und den Kilometerstand des Fahrzeugs. Wichtig: Wenn zeitlich möglich sollte, insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen, eine Kündigung erst dann erfolgen, wenn der Vertrag vom neuen Versicherer bestätigt wurde. Wer ein Auto abmeldet, muss übrigens nichts tun. Der Kfz Versicherungsvertrag endet mit dem Tag der Abmeldung. Die Zulassungsstelle benachrichtigt den Versicherer.

Nicht nur auf die Prämie achten

Eine finanzielle Ersparnis ist nicht alles. Wichtig sind immer auch die Leistungen der Versicherung. So sollte, neben einer hohen Versicherungssumme von 50 oder besser 100 Millionen in der #Haftpflichtversicherung, die grobe Fahrlässigkeit im #Kaskoschutz auf jeden Fall mitversichert werden. Das erspart im Schadensfall Ärger mit dem Versicherer, wenn man beispielsweise während der Fahrt einen heruntergefallenen Gegenstand aufhebt und einen Unfall verursacht. Soweit zeitlich noch möglich, sollten sich Wechselwillige von der bisherigen Versicherung unbedingt ihre Schadensfreiheitsklasse (SF Klasse) (schriftlich) bestätigen lassen bzw. welchen Schadensverlauf sie dem neuen Anbieter melden wird. Das gilt insbesondere nach einem Jahr mit vielen Schäden. Teils erhält die Verbraucherzentrale NRW Beschwerden darüber, dass der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung genannt hat, als tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war.

Wie kündigt man am besten?

Die meisten Verträge in der Kfz Versicherung orientieren sich am Kalenderjahr und enden am 31. Dezember. Dann ist der 30. November entscheidend, da die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Spätestens am 30. November muss also dem Kfz Versicherer die fristgerechte Kündigung eines Versicherungsvertrags vorliegen. Dafür ist ein formloses Schreiben ausreichend mit der Angabe der Versicherungsvertragsnummer, dem Fahrzeug, dem Kennzeichen und dem Datum der Kündigung (in der Regel zum 31. Dezember eines Jahres). Ansonsten verlängert sich der Vertrag zum 1. Januar um ein weiteres Jahr. Es gibt auch Verträge, die am Tag des tatsächlichen Abschlusses enden, deshalb empfiehlt es sich, im Vertrag die Laufzeit der Police zu prüfen. Bei einer Beitragserhöhung besteht jedoch ohnehin ein Sonderkündigungsrecht von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung.

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