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Verbraucherzentrale NRW: Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss

Verbraucherzentrale NRW: Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss

Düsseldorf, 19. September 2024

Ab dem 15. Januar 2025 kommt die elektronische #Patientenakte (»ePA«) schrittweise für alle gesetzlich Versicherten. Sie startet zunächst in den Pilotregionen Hamburg und Franken. Bundesweit verfügbar sein soll sie zum 15. Februar 2025. Es gilt das sogenannte Opt out Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und widersprechen. Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man die Patientenakte einrichtet, welche Vor und Nachteile sie hat und wie man widersprechen kann.

Was ist die »ePA«?

Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte. Darin können Gesundheitsdaten wie #Arztbriefe, medizinische #Befunde, #Laborwerte und #Bildbefunde wie #MRT und #Röntgenbilder gespeichert werden. E Rezeptdaten werden zur Erstellung der persönlichen Medikationsübersicht automatisch in die elektronische Patientenakte übertragen. Auch #Kinder und #Jugendliche erhalten eine »ePA«, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert.

Wie wird sie eingerichtet?

Ab dem 15. Januar 2025 richten die Krankenkassen die »ePA« automatisch für ihre Versicherten ein. Versicherte werden vorab per Post informiert. Voraussetzung für die Nutzung ist die »ePA« #App der #Krankenkasse, bei der man versichert ist. Jede gesetzliche Krankenkasse wird eine eigene »ePA« App für die neue elektronische Patientenakte anbieten. Die Apps sollen ab Januar verfügbar sein und auf Smartphones und Tablets ab #Android 9 oder #IOS 16 funktionieren. Auch auf PCs und Laptops können sie installiert werden.

Wie wird die App mit Daten gefüllt?

Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen. Auch Vertretungen lassen sich erstellen und wieder entziehen. Ältere Dokumente können Versicherte selbst einscannen und hochladen. Zudem kann man zweimal innerhalb von 24 Monaten die Krankenkasse bitten, bis zu 10 ältere medizinische Dokumente zu digitalisieren. Arztpraxen sind nicht verpflichtet, alte Arztbriefe oder Befunde in die »ePA« einzutragen.

Wie lange können Einrichtungen auf die »ePA« zugreifen?

Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt. Bei Ärzten und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf 3 Tage. Diese Zugriffsdauer kann auch individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.

Welche Vorteile hat die »ePA«?

Wenn wichtige Informationen rund um die Gesundheit an einem Ort verfügbar sind, erleichtert das den Austausch von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, #Apotheken, Kliniken und Patienten. Doppeluntersuchungen entfallen, Arztwechsel werden einfacher. Vor allem in Notfällen ist es für Ärzte wichtig, Vorerkrankungen oder eingenommene #Medikamente zu kennen.

Welche Nachteile hat die »ePA«?

Für die »ePA« ist ein hoher Sicherheitsstandard vorgesehen, doch #Datenlecks und #Cyberangriffe können nie gänzlich ausgeschlossen werden. Dann könnten sensible Gesundheitsdaten in falsche Hände geraten. Zudem können langsame Internetverbindungen, Systemausfälle oder technische Fehler den Zugang erschweren. Benachteiligt sind Menschen ohne geeignetes Endgerät.

Wie funktioniert der Widerspruch?

Wer nicht möchte, dass die Krankenkasse eine »ePA« anlegt, kann widersprechen. Der Widerspruch muss direkt an die Krankenkasse gerichtet werden. Verschiedene Krankenkassen informieren bereits über die »ePA« und das Widerspruchsrecht. Aber auch später, wenn die Patientenakte bereits angelegt ist, kann man der »ePA« widersprechen, wenn man sie nicht oder nicht mehr möchte. Eine bereits erstellte »ePA« muss die Krankenkasse dann löschen, inklusive aller Daten. Die Nutzung der »ePA« bleibt freiwillig. Wer sich gegen die »ePA« entscheidet oder einen nur teilweisen Zugriff erlaubt, muss keine Einbußen in der Qualität der Versorgung befürchten. Informationen über Behandlungen und Diagnosen sind weiterhin in der Arztpraxis verfügbar.

Was passiert bei einem Wechsel der Krankenkasse?

Bei einem Krankenkassenwechsel wird die »ePA« übertragen, gleiches gilt für einen erteilten Widerspruch gegen die Einrichtung der »ePA«. Auch diese Information wird an die neue Krankenkasse übertragen.

Ist die »ePA« ohne digitale Geräte nutzbar?

Die Nutzung der »ePA« ist auf digitale Endgeräte ausgelegt. Versicherte ohne digitale Endgeräte können die »ePA« aber passiv nutzen. So können sie selbst zwar keine Daten einsehen, hochladen oder verwalten. Wird die Gesundheitskarte eingelesen, können aber die behandelnden Ärzte im Zusammenhang mit der Behandlung Einsicht in die »ePA« nehmen und auch aktuelle medizinische Unterlagen einstellen. Wer ohne App einer Arztpraxis den Zugang zur »ePA« verwehren möchte oder Dokumente vor Zugriff schützen will, muss sich an die Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse wenden. Alternativ kann, ebenfalls über die Ombudsstelle der Krankenkasse, eine Vertrauensperson als Vertreter benannt werden, die die »ePA« mit einem Endgerät verwalten kann.

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